24.09.2025 · Nachricht · Erbscheinverfahren
Antrag auf Einziehung des Erbscheins zurückgenommen: Doch wer trägt die Kosten bei vergessener Anhörung?
| Das OLG München (5.9.25, 33 Wx 332/24 e, Abruf-Nr. 250312 ) hatte im Streitfall zu klären, ob die unterbliebene Hinzuziehung eines Beteiligten im Erbscheinverfahren, der nach dem Inhalt einer Verfügung von Todes wegen als Erbe in Betracht kommt, einen Verfahrensfehler darstellt. Die entscheidende Frage war hier, ob es gerechtfertigt sein kann, diesem Beteiligten die gerichtlichen Kosten für das initiierte Einziehungsverfahren aufzubürden, wenn dieser in dem Verfahren erstmals Gelegenheit hatte, sich zu der Sache zu äußern. |
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