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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Hamm

    Abschichtungsvereinbarung mit Minderjährigen

    | Sind Eltern und ihre minderjährigen Kinder Mitglieder einer Erbengemeinschaft und soll die Erbengemeinschaft einvernehmlich durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag aufgelöst werden, können die Eltern hierbei ihre Kinder nicht vertreten. Dies ergibt sich aus dem aus den § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1908i BGB , § 1795 Abs. 2 BGB, § 181 BGB folgenden Verbot des Selbstkontrahierens. Es ist also gemäß § 1909 BGB erforderlich, einen Ergänzungspfleger durch das Familiengericht zu bestellen. Weiter müssen die Erklärungen der Ergänzungspfleger vom Familiengericht genehmigt werden ( § 1822 Nr. 2 BGB ). |

     

    Nichts anderes gilt nach einem Urteil des OLG Hamm vom 2.8.17 (15 W 263/16, Abruf-Nr. 197327) für den Fall einer Erbteilung durch Abschichtungsvereinbarung bei Beteiligung von Minderjährigen. Durch die ‒ grundsätzlich formfrei mögliche ‒ Abschichtungsvereinbarung scheidet ein Miterbe gegen Abfindung aus einer Erbengemeinschaft aus. Der Anteil des Ausgeschiedenen wächst den übrigen, verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an. Dient diese Vertragsgestaltung dem Zweck der Erbteilung, ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit aus § 1822 Nr. 2 BGB.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 266 | ID 44955075

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