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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Braunschweig

    Grundbucheinsicht: Das Grundbuchamt lehnt ab

    | Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss vom 11.6.19 (1 W 41/19, Abruf-Nr. 210821 ) festgestellt, dass einem Miterben ein Einsichtsrecht ins Grundbuch zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB zusteht. |

     

    Der Kläger K ist eines von drei Kindern, die nach dem Tod der Mutter M zu gleichen Teilen als Erben berufen waren. Die M hatte zu Lebzeiten ihrer Tochter T eine Immobilie geschenkt; die T verkaufte die Immobilie an einen fremden Dritten. Nach dem Tod der M beantragte der K Grundbucheinsicht zu dem übertragenen Grundbesitz und Einsicht in die Grundakten durch Übersendung von Kopien des Übertragungs- und des Kaufvertrags. Er benötige die Auskünfte zur Prüfung von Ausgleichsansprüchen gegen Miterben nach § 2050 ff. BGB. Das Grundbuchamt lehnte dies ab.

     

    Das OLG gab dem K recht: Es zieht eine Parallele zum Pflichtteilsrecht. Ein Pflichtteilsberechtigter hat in der Regel ein berechtigtes Interesse (§ 12 GBO) auf Grundbucheinsicht, wenn er nach dem Tod des Erblassers seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will. Diese Wertungen seien auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Danach kann ein vollständiger Grundbuchauszug und Einsicht in die Grundakten verlangt werden, also Abschriften der Verträge. Das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Einsicht in den Vertrag überwiegt die schützenswerten Belange des Erwerbers des Grundstücks. So benötigt der Antragsteller z.B. Informationen zum Kaufpreis als Grundlage für die Wertbemessung des Grundstücks im Veräußerungszeitpunkt.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 216 | ID 46039512

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