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  • 28.03.2023 · Nachricht · Nachlassverwaltung

    Nachlasspflegschaft bei Erbunwürdigkeitsverfahren

    | Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Ehefrau E einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Dazu reichte sie ein gemeinschaftliches Testament ein, durch das sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Die Echtheit dieses Testaments wurde von den beiden Kindern des Erblassers aus einer früheren Beziehung angezweifelt. Ein graphologisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspreche, dass eine andere Person als der Erblasser deren Urheber sei. Hierauf beantragten die Kinder einen Erbschein, der sie jeweils als hälftige Miterben ausweisen solle. Die E sei aufgrund der Fälschung des Testaments erbunwürdig. Die E selbst modifizierte ihren ursprünglichen Antrag im Erbscheinverfahren dahin, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. |

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