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  • · Fachbeitrag · Kammergericht Berlin

    Nicht professionell: Testamentsvollstrecker hatte die Witwe des Erblassers schwer beleidigt

    | Der Testamentsvollstrecker hatte wiederholt geäußert - auch bei einem offiziellen Termin -, dass die Miterbin nur des Geldes wegen eine intime Beziehung zum Erblasser unterhalten habe. Das KG Berlin befand, dass damit ein wichtiger Grund i. S. des § 2227 Abs. 1 BGB gegeben war, den Testamentsvollstrecker zu entlassen. |

     

    Gemäß § 2227 BGB kann das Nachlassgericht auf Antrag einen Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt, der es nach Abwägung aller Umstände rechtfertigt, ihn zu entlassen (Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2227 Rn. 1).

     

    Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass es der Ausführung des letztens Willens des Erblassers hinderlich ist, wenn er länger im Amt verbleibt (OLG Naumburg 19.12.05, 10 Wx 10/05, ZErb 06, 199). Danach darf ein Testamentsvollstrecker immer entlassen werden, wenn nach den Umständen der Erblasser sich veranlasst gesehen hätte, die Ernennung zu widerrufen. Der Erblasser hätte es wohl kaum geduldet, dass der Testamentsvollstrecker seine Witwe und Mutter des gemeinsamen Sohnes in ehrenrühriger Weise beschimpft - so das KG Berlin (2.11.15, 6 W 112/15, Abruf-Nr. 146542).

     

    PRAXISHINWEIS | Persönliche Spannungen rechtfertigen es im Allgemeinen nicht, den Testamentsvollstrecker zu entlassen (OLG Düsseldorf 17.6.94, 3 Wx 218/94, ZEV 94, 302), denn das Amt des Testamentsvollstreckers beruht nicht auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben, sondern auf der Anordnung des Erblassers, dessen Willen er ausführen muss.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 95 | ID 43947775

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