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  • · Nachricht · Grundstücksvermächtnis

    Wann verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück?

    | Die Eheleute setzten sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Kinder je hälftig zu Schlusserben ein. Die Kinder waren mit Grundstücksvermächtnissen zugunsten der Enkelkinder belastet. Der Überlebende der Ehegatten verstarb am 26.2.09. Erst mit Antrag vom 26.10.20 machten die Enkelkinder ihre Vermächtnisse im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes geltend ‒ und damit allerdings zu spät. |

     

    Nach einem aktuellen Beschluss des OLG München (18.2.21, 33 W 92/21, Abruf-Nr. 221996) waren die Vermächtnisansprüche zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits verjährt. Die Verjährung richtet sich nach § 196 BGB und beträgt zehn Jahre. § 196 BGB gilt für alle Ansprüche, die unmittelbar auf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sind, und zwar (seit dem 1.1.10) auch für Ansprüche aus Vermächtnissen (§ 2174 BGB). Die Sonderregelung für erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB 2002) ist aufgehoben worden.

     

    Der Vermächtnisanspruch entsteht gemäß § 2176 BGB mit dem Anfall des Vermächtnisses. Soweit in dem Testament nichts anderes bestimmt ist, fällt das Vermächtnis mit dem Erbfall an. Hier war der Anfall im Jahr 2009, sodass der Anspruch tatsächlich in 2020 bereits verjährt war.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 105 | ID 47362065

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