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  • · Fachbeitrag · Grundstücksübertragung

    Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch

    Für unbekannte Nacherben ist ein Pfleger zu bestellen (§ 1913 BGB). Der Pfleger muss einer Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks zustimmen (OLG München 13.1.14, 34 Wx 166/13, Abruf-Nr. 140587).

     

    Sachverhalt

    Die 1947 geborene Mutter war im Grundbuch eingetragen. Sie ist befreite Vorerbin, Nacherben sind die „Abkömmlinge“ der Vorerbin. In 2006 übertrug die Vorerbin den Grundbesitz auf ihren Sohn und ihre Tochter als ihre einzigen Abkömmlinge. Später verkauften diese den Grundbesitz und beantragten die Löschung des Nacherbenvermerks.

     

    Das Grundbuchamt versagte die Löschung. Zur Löschung der Nacherbenvermerke sei die Zustimmung der Nacherben erforderlich. Da der Nacherbfall noch nicht eingetreten sei, müsse für unbekannte Nacherben ein Pfleger bestellt werden, der die Löschungsbewilligung für diese abgebe. Zu Lebzeiten der Vorerbin könnten jederzeit Nacherben hinzukommen, da auch adoptierte Kinder Abkömmlinge seien. Der Grundbesitz sei nicht durch die Überlassung aus der Vorerbschaft ausgeschieden, da es sich zumindest um eine teilweise unentgeltliche Verfügung gehandelt habe.

     

    Entscheidungsgründe

    Der befreite Vorerbe kann zwar wirksam auch über Grundstücke verfügen (§ 2113 Abs. 1 BGB, § 2136 BGB). Da von der Beschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB aber eine Befreiung nicht möglich ist, benötigt auch der befreite Vorerbe für unentgeltliche Verfügungen die Zustimmung der Nacherben. Die Zustimmung der Nacherben beseitigt die Beeinträchtigung und damit die Unwirksamkeit der Verfügung (§ 2113 Abs. 2 mit Abs. 3 BGB; Palandt/Weidlich, § 2113 Rn. 6 und 12). Notwendig ist die Zustimmung aller Nacherben. Für unbekannte Nacherben ist ein Pfleger zu bestellen (§ 1913 BGB). Das „hohe Alter“ der Vorerbin steht dem Hinzukommen weiterer Abkömmlinge durch Adoption nicht entgegen.

     

    Praxishinweis

    Die noch unbekannten Nacherben müssen, vertreten durch einen Pfleger (§ 1913 BGB), daher der Verfügung zustimmen. Ersatznacherben müssen hingegen nicht zustimmen. Denn Ersatznacherben kommen nur zum Zug, wenn der eigentliche Nacherbe wegfällt, hingegen treten unbekannte oder als solche noch nicht vorhandene Nacherben neben die schon bekannten.

     

    Die Entscheidung zeigt, wie problematisch die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge sein kann. Wären als Nacherben hier allein „leibliche“ Abkömmlinge benannt worden, wäre angesichts des Alters der Vorerbin die Löschung des Nacherbenvermerks mit Zustimmung der „leiblichen“ Abkömmlinge möglich gewesen.(GS)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Slabon, Keine Löschung eines Nacherbenvermerks bei Möglichkeit einer Volljährigenadoption, ErbBstg 10, 96
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 70 | ID 42529684

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