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  • · Fachbeitrag · Grundstücksschenkung

    Warum der Sozialhilfeträger nicht auf das mit einem Wohnrecht belastete Grundstück zugreifen durfte

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Der Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen 10 Jahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält (BGH 19.7.11, X ZR140/10, Abruf-Nr. 113029).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Mutter übertrug ihrem Sohn ihr eigengenutztes Wohnhaus unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnungsrechts. Nach dem Umzug in ein Pflegeheim leistete der Sozialhilfeträger Unterstützungsleistungen. Der Sozialhilfeträger nimmt den Beschenkten aufgrund übergeleitetem Recht (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers, § 529 BGB) in Anspruch.

     

    Für die Leistung des geschenkten Gegenstands i.S. von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB reicht es aus, wenn die Auflassung formgerecht erklärt ist und die Eintragung des Rechtswechsels im Grundbuch beantragt wurde. Die Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 3 BGB ist im Bereich des § 529 BGB nicht unmittelbar einschlägig.

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