· Fachbeitrag · Wohnimmobilie
Verschenkte Immobilie: Wird trotz vorbehaltenem Wohnungsrecht die Zehnjahresfrist in Gang gesetzt?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG München hatte sich in seiner Entscheidung vom 21.7.25 (33 U 2755/24 e ) mit der Frage zu beschäftigen, ob trotz eines vorbehaltenen örtlich begrenzten Wohnungsrechts der Lauf der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB in Gang gesetzt worden war. |
Sachverhalt
Die Eltern V und M schenkten im Jahr 2006 ihrem Sohn S die von ihnen teilweise eigengenutzte Wohnimmobilie und behielten sich im notariellen Übertragungsvertrag ein lebenslanges Wohnungs- und Nutzungsrecht am Erdgeschoss sowie an Teilen der Garage und einem Kellerraum vor. S verpflichtete sich für den Fall der Unbewohnbarkeit der Räumlichkeiten, gleichwertige Räume zur Verfügung zu stellen. Zudem war den Eltern die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Wohnungsrechts an Dritte gestattet. Des Weiteren waren übliche Rückforderungsrechte vereinbart für Fälle wie Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers, geplante Veräußerung der Immobilie, Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen etc.
Nach dem Übertragungsvertrag war der S berechtigt, eine bestimmte Fläche um- bzw. auszubauen und das bestehende Haus durch einen entsprechenden Anbau zu erweitern. Der Besitz an den neu zu erstellenden Flächen sollte an den S übergehen. Zur Finanzierung des Umbaus war es dem S gestattet, die übertragene Immobilie mit Grundpfandrechten bis zu 170.000 EUR zu belasten, und zwar vor dem Wohnungsrecht und der Rückauflassungsvormerkung.
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