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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Keine eidesstattliche Versicherung durch Erben, dass kein Rücktritt vom Erbvertrag erfolgt ist

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Bei dem zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunden hat das Grundbuchamt im Regelfall deren Wirksamkeit und damit die Negativtatsache der Nichtaufhebung zu unterstellen; eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts, dass ein Rücktritt (hier: vom Erbvertrag) nicht erfolgt sei, kann das Grundbuchamt nicht verlangen (OLG Düsseldorf 25.4.13, I-3 Wx 219/12, Abruf-Nr. 132285).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligte ist die Witwe des verstorbenen eingetragenen Eigentümers. Die Eheleute hatten knapp ein halbes Jahr vor dem Tod des Erblassers einen notariellen Erbvertrag geschlossen, durch den sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten, wobei sie sich das Recht eines jederzeitigen Rücktritts vorbehielten. Unter Bezugnahme auf den Erbvertrag wurde von der Witwe Grundbuchberichtigung beantragt. Das Grundbuchamt verlangt eine eidesstattliche Versicherung, dass kein Rücktritt vom Erbvertrag erfolgt sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 35 Abs. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht aber die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist - wie hier in einem Erbvertrag (§ 2276 Abs. 1 S. 1 BGB) -, genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 S. 2 HS. 1 GBO). Das Grundbuchamt kann jedoch die Vorlegung des Erbscheins verlangen, wenn die Erbfolge durch diese Urkunden nicht als nachgewiesen erachtet wird (§ 35 Abs. 1 S. 2 HS. 2 GBO).

     

    Nicht nachgewiesen ist die Erbfolge, wenn tatsächliche Ermittlungen über Umstände, die sich außerhalb dieser oder anderer öffentlicher Urkunden befinden, angestellt werden müssen (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur versagen, wenn sich nach erschöpfender rechtlicher Würdigung konkrete Zweifel ergeben. Abstrakte Zweifel oder bloße Vermutungen genügen nicht.

     

    Praxishinweis

    § 35 GBO schafft eine Nachweiserleichterung. Diese würde weitgehend leerlaufen, würden - ohne konkrete Anhaltspunkte - Nachweise darüber verlangt, dass die in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen nicht wiederrufen oder einvernehmlich aufgehoben wurde. Dies gilt für ein gemeinschaftliches Testament und erst recht für einen Erbvertrag. Der Rücktritt von einem Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und wäre aufgrund der in § 34a BeurkG normierten Mitteilungspflicht dem Zentralen Testamentsregister (ZTR) zu melden.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 192 | ID 42214002

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