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  • · Fachbeitrag · Ehegattentestament

    Erweiterte Scheidungsklausel: Zum Nachweis der Erbfolge i. d. R. kein Erbschein erforderlich!

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Jahrelang war umstritten, ob eine erweiterte Scheidungsklausel in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten dazu führt, dass zur Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines der Ehegatten die Vorlage des Testaments und des Eröffnungsprotokolls genügt, oder ob die Vorlage eines Erbscheins erforderlich ist. Der BGH hat diese Rechtsfrage nun in seinem Beschluss vom 17.2.22 geklärt. Der Vorlage eines Erbscheins bedarf es im Regelfall nicht. |

    1. Sachverhalt

    Die Eheleute M und F setzten sich in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Erbvertrag enthält folgende Regelung: „Im Fall der Scheidung unserer Ehe wird der heutige Erbvertrag seinem gesamten Inhalt nach unwirksam. Das Gleiche gilt für den Fall, dass beim Erbfall die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und entweder der Erblasser oder dessen Ehegatte die Scheidung beantragt hatte.“

     

    Nach dem Tod des M beantragte die F unter Bezugnahme auf den Erbvertrag und das Eröffnungsprotokoll eine Grundbuchberichtigung. Das Grundbuchamt lehnte ab und verlangte die Vorlage eines Erbscheins oder einer eidesstattlichen Versicherung der F, dass die Ehe vor dem Tod des Ehemanns nicht geschieden worden sei und bei dem Erbfall die Scheidungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten und/oder keiner der Eheleute einen Scheidungsantrag gestellt habe. Zu Unrecht, wie der BGH nun entschieden hat (BGH 17.2.22, V ZB 14/21, Abruf-Nr. 228858).

     

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