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  • · Nachricht · Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Grundbuchberichtigung nach Tod eines BGB-Gesellschafters

    | Verstirbt ein Gesellschafter einer grundbesitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stellt sich die Frage, in welcher Form die Berichtigung des Grundbuchs erfolgen kann. Durch den Tod eines Gesellschafters wird das Grundbuch unrichtig. Soll es berichtigt werden, kann dies auf Basis einer Berichtigungsbewilligung bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit (§§ 19, 22 Abs. 2, § 29 Abs. 1 GBO) oder aufgrund grundsätzlich lückenlosen, besonders formalisierten Nachweises der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen (§ 22 Abs. 1 GBO) erfolgen. Doch hier gilt es, gewisse Spielregeln zu beachten. |

     

    Die entsprechende Bewilligung (Variante 1) müssen außer den eingetragenen Gesellschaftern noch diejenigen abgeben, die aufgrund der Nachfolgeklausel neue Gesellschafter sind. Wer die nachfolgeberechtigten Personen sind, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, der jedoch häufig nur in privatschriftlicher Form vorliegt.

     

    An die Erbringung des Unrichtigkeitsnachweises (Variante 2) sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Richtigkeit der vorhandenen Eintragung entgegenstehen könnte.

     

    MERKE | Ein Abweichen vom strengen Formerfordernis wird allerdings dann für möglich gehalten, wenn sich die Beteiligten andernfalls in einer unüberwindbaren Beweisnot befinden würden. Trotz der Formvorschrift des § 29 GBO kann daher auch ein nur in privatschriftlicher Form geschlossener Gesellschaftsvertrag der GbR als Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 GBO genügen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 4274 ff.).

     

    Dem schließt sich das OLG München (8.1.20, 34 Wx 420/19, Abruf-Nr. 214420) in seinem Beschluss an. Die Berichtigung des unrichtig gewordenen Grundbuchs setzt danach neben dem Nachweis des Versterbens eines bisherigen Gesellschafters und der Erbfolge einen Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags voraus. Wurde dieser ‒ was mangels Formerfordernis häufig der Fall ist ‒ privatschriftlich errichtet, könne auch die Vorlage dieses nicht in der grundbuchrechtlichen Form entsprechenden Gesellschaftsvertrags genügen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 53 | ID 46331853

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