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  • · Fachbeitrag · Generalvollmacht

    Kontrollbetreuer soll Rechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten wahrnehmen

    von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Generalvollmacht, in der der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde (BGH 21.3.12, XII ZB 666/11, Abruf-Nr. 121265).

    Sachverhalt

    Der Vater erteilte mit notarieller Urkunde aus 2010 seinem Sohn eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten, in der der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde. Zwischenzeitlich ist der Vorsorgefall eingetreten. Danach schloss der Sohn in Ausübung der ihm erteilten Generalvollmacht einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, mit dem das Hausgrundstück des Vaters an den Sohn veräußert wurde. Dem Vater wurde in diesem Kaufvertrag ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Später ist der Sohn zum Betreuer für den Vater bestellt worden. Weiter bestellte das Amtsgericht einen Kontrollbetreuer, mit dem Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten, insbesondere Überprüfung des Grundstücksgeschäfts“.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund seiner psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen. Jedoch darf eine Kontrollbetreuung - wie jede andere Betreuung - nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht genüge getan wird.

     

    Die Notwendigkeit für eine Kontrollbetreuung ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Vater den Sohn in der notariell beurkundeten Generalvollmacht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit hat. Zwar mag es sein, dass die Möglichkeit eines Bevollmächtigten, auch mit sich Geschäfte abschließen zu können, zu der Gefahr eines Fehlgebrauchs führen kann. Damit ist jedoch nur die abstrakte Gefahr beschrieben, die jeder Befreiung eines Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB innewohnt. Die bloße Möglichkeit, dass es zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten zu Interessenkonflikten kommen kann, genügt aber als solche nicht, um die Errichtung einer Kontrollbetreuung zu rechtfertigen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte von der ihm eingeräumten Befugnis zum Nachteil des Vollmachtgebers Gebrauch macht, kann eine Kontrollbetreuung erforderlich werden.

     

    Praxishinweis

    Eine Kontrollbevollmächtigung setzt voraus, dass nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle des Bevollmächtigten geboten ist. Eine entsprechende Kontrolle ist geboten, wenn diese Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang sind oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und im Interesse des Vollmachtgebers handelt.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 211 | ID 35004760

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