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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament

    Testament mit Wechselbezüglichkeit, Nachtrag ohne Wechselbezüglichkeit

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Das Schleswig-Holsteinische OLG hat bestätigt, dass beim Nachtrag im Gegenteil zu dem zwei Jahre zuvor errichteten gemeinschaftlichen Testament keine Wechselbezüglichkeit vorlag. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute, deren Ehe kinderlos geblieben war, errichteten Mitte 1994 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Anfang 1996 unterzeichneten beide Ehegatten ein handschriftliches Schriftstück folgenden Inhalts: „Nachtrag: Nach dem Ableben des zuletzt verstorbenen Ehegatten geht das Vermögen je zur Hälfte an die Geschwister C, D und E, F.“ Dabei handelt es sich jeweils um die Geschwister des Ehemanns und der Ehefrau.

     

    Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Ehefrau Ende 2011 ein weiteres notarielles Testament. Hierin nahm sie Bezug auf den Nachtrag aus 1996 und führte aus, dass sich die Eheleute damals darüber einig waren, dass der Testamentsnachtrag für den Längstlebenden nicht verbindlich sein sollte. Vielmehr solle der Längstlebende uneingeschränkt neu verfügen können. Neben ihren Geschwistern E und F setzte sie nun auch ihre Cousinen als Erben ein. Nach dem Tod der Ehefrau wurden wiederstreitende Erbscheinsanträge von den Beteiligten gestellt.

     

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