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  • · Fachbeitrag · Erbscheinverfahren

    Zum Ausschluss der Vertretungsmacht des allein sorgeberechtigten Vaters im Erbscheinverfahren

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Der Vater einer 14-Jährigen beantragte nach dem Tod seiner Frau einen Erbschein als Alleinerbe auf Basis des gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt hatten. Damit die Rechte der minderjährigen Tochter gewahrt werden, muss für diese im Erbscheinverfahren jedoch ein Ergänzungspfleger bestellt werden ‒ so das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 19.10.22. |

     

    Sachverhalt

    Nach dem Tod seiner Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Die Eheleute hatten ein handschriftliches, 8-seitiges Testament errichtet und sich darin wechselseitig zu alleinigen Erben bestimmt. Das Testament enthält weiter umfangreiche Vermächtnisanordnungen, Testamentsvollstreckeranweisungen und weitere Anordnungen. Der minderjährigen Tochter T und dem Sohn der Erblasserin ist darin ein Vermächtnis von 800.000 EUR ausgesetzt. Das Nachlassgericht hat die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung der T angeregt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anregung des Nachlassgerichts ist zu Recht erfolgt, wie das OLG Brandenburg (19.10.22, 13 WF 53/22, Abruf-Nr. 233424) jüngst entschieden hat. Dabei ergibt sich die Verhinderung des Vaters als gesetzlicher Vertreter nicht aus den §§ 1629 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1795 BGB. Die Beantragung eines Erbscheins ist kein Rechtsgeschäft i. S. d. § 1795 Abs. 1 BGB. Ein Ausschlussgrund ergibt sich auch nicht aus § 181 BGB, denn ein Insichgeschäft im Sinne dieser Vorschrift steht im Rahmen des Erbscheinverfahrens nicht im Raum.

     

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