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  • · Fachbeitrag · Erbscheinsverfahren

    Kosten eines Schriftsachverständigen ‒ wer zahlt?

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Das OLG Stuttgart hatte sich in seinem Beschluss vom 7.6.19 mit der Frage zu beschäftigen, wer im Erbscheinsverfahren die Kosten eines Schriftsachverständigen zu tragen hat. |

     

    Sachverhalt

    Die spätere Erblasserin E errichtete mit ihrem zweiten Ehemann EM ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Nach dem Tod der E beantragte EM einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Sohn S der E aus erster Ehe wurde zu dem Erbscheinsantrag angehört. Er regte über seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Unterschriftenvergleich an und wies darauf hin, dass das gemeinschaftliche Testament mindestens drei Handschriften enthalte.

     

    Das Nachlassgericht erhob Beweis durch Gutachten eines Schriftsachverständigen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die E mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ort, Datum und Unterschrift eigenhändig geschrieben hat. S ließ mitteilen, dass seine Einwendungen nicht mehr aufrechterhalten werden. Daraufhin hat das Nachlassgericht den Erbschein antragsgemäß erteilt. Für das Gutachten sind Kosten von 2.781,03 EUR angefallen. Das Nachlassgericht hat die Kosten des Nachlassverfahrens, insbesondere auch die Kosten für das Sachverständigengutachten, dem EM auferlegt. Dagegen setzt sich der EM zur Wehr.

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