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  • · Fachbeitrag · Erbberechtigung

    Zustimmung des Erblassers zur Scheidung

    Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung i.S. des § 1933 S. 1 BGB kann auch unter Geltung des FamFG wirksam durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem Familiengericht erfolgen (OLG Köln 11.3.13, 2 Wx 64/13, Abruf-Nr. 131947).

     

    Sachverhalt

    Der am 1.9.12 verstorbene Erblasser hinterließ seine Ehefrau und eine gemeinsame Tochter. Die Ehefrau reichte im März 2012 die Scheidung ein. Der Schriftsatz wurde dem Erblasser im April 2012 zugestellt. Mit privatschriftlichem Schreiben an das AG von Ende April 2012 teilte der spätere Erblasser mit, dass er der Scheidung zustimme. Zu einem Verhandlungstermin kam es nicht mehr. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau einen Erbschein, welcher sie gemeinsam mit der Tochter zu Erben zu je ½ nach dem Erblasser ausweist.

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 1933 S. 1 BGB ist das durch § 1931 Abs. 1 BGB begründete Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zurzeit des Todes des Erblassers die Voraussetzung für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Eine solche Zustimmungserklärung liegt hier vor und ist wirksam. Gemäß § 134 Abs. 1 FamFG kann die Zustimmung zur Scheidung zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Die Vorschrift stimmt insoweit mit der früheren Regelung des § 630 Abs. 2 S. 2 ZPO überein. Allgemein anerkannt war, dass die darin enthaltende Aufzählung nicht abschließend war. So konnte die Zustimmung auch in einem Schriftsatz eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erfolgen. Im Hinblick auf § 78 Abs. 3 ZPO entsprach es zudem der früheren Rechtslage, dass die Zustimmungserklärung der Partei auch dann wirksam war, wenn sie in einem von ihr selbst unterzeichneten Schriftsatz an das Familiengericht enthalten war (OLG Stuttgart 3.12.92, OLGZ 93, 263). An dieser Rechtslage hat sich aufgrund der Neuregelung durch das FamFG nichts geändert. Gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG unterliegt die Zustimmung zur Scheidung auch nicht dem grundsätzlichen Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG).

     

    Praxishinweis

    § 1933 BGB kann teilweise zu zufälligen Ergebnissen führen. Im Grundsatz schließt § 1933 BGB das Erbrecht des Scheidungsgegners aus, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat. Stirbt hingegen der Scheidungsgegner nach Stellung des Scheidungsantrags, und hat dieser zu diesem Zeitpunkt dem Scheidungsantrag noch nicht zugestimmt, wird er von dem scheidungswilligen Ehegatten beerbt. Dadurch wird das Prinzip der Gegenseitigkeit der Erbberechtigung verlassen (Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, § 1933 Rn. 1).

     

    Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollte eine Regelung aufgenommen werden, wonach sämtliche Verfügungen des Testaments hinfällig werden, wenn eine der Parteien Scheidungsantrag gestellt hat.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 159 | ID 39983690

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