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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Vollmacht durch Widerruf des Betreuers erloschen

    | Die 85-jährige B leidet an Demenz und kann ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen. Sie hatte ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Auf Anregung der Kinder der B hatte das Amtsgericht eine Betreuung eingerichtet und die beiden Töchter der B als Betreuerinnen bestimmt. Diese widerriefen die dem Schwiegersohn erteilte Vollmacht. Fraglich war nun, wie sich der Schwiegersohn gegen diese Betreuerbestellung wehren kann. |

     

    Der BGH kommt in seinem aktuellen Beschluss vom 12.12.18 (XII ZB 387/18, Abruf-Nr. 206673) zu dem Ergebnis, dass der ehemals Bevollmächtigte hier keine Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen kann.

     

    Da die Vollmacht durch den Widerruf erloschen ist, kann der Bevollmächtigte für die B nicht mehr handeln, selbst dann nicht, wenn die Betreuerbestellung rechtswidrig gewesen wäre. Da Bevollmächtigter hier der Schwiegersohn der B war, hilft auch § 303 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG nicht weiter. Danach steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen dessen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern sowie Personen seines Vertrauens zu. Ein Schwiegersohn steht jedoch nicht in einem entsprechenden Angehörigenverhältnis. Die Stellung als Vertrauensperson der B wurde vom Gericht verneint.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 54 | ID 45756074

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