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  • 29.01.2014 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Einzige Voraussetzung für die Löschung einer Grundschuld ist, dass die 10-Jahresfrist erfüllt und der Gläubiger..

    | Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte (BGH 14.11.13, V ZB 204/12, Abruf-Nr. 140003 ). |

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