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  • · Fachbeitrag · Betreuungsvollmacht

    Betreuerin beantragt Bewilligung der Löschung des eingetragenen Wohnungsrechts des Betreuten

    Zum beabsichtigten Verzicht des Betreuers auf ein zugunsten des Betreuten bestelltes Wohnungsrecht, welches dieser nicht mehr nutzen kann (BGH 25.1.12, XII ZB 479/11, Abruf-Nr. 121367).

    Sachverhalt

    Der 77 Jahre alte Betroffene ist an Demenz erkrankt und lebt in einem Pflegeheim, eine Rückkehr in seine Wohnung ist nicht zu erwarten. Für die frühere Wohnung ist zugunsten des Betroffenen ein lebenslanges Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen. Die Betreuerin hatte beim Betreuungsgericht beantragt, ihr die Bewilligung der Löschung des eingetragenen Wohnungsrechts gerichtlich zu genehmigen. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt.

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 1908i Abs. 1 BGB, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf der Betreuer zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück einer Genehmigung des Betreuungsgerichts. Bei dem im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrecht handelt es sich um eine besondere Art der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, somit um ein Recht an einem Grundstück, über das die Betreuerin nur mit gerichtlicher Zustimmung verfügen kann. Maßstab für die gerichtliche Entscheidung ist das Interesse des Betreuten. Das Gericht hat dabei eine Gesamtabwägung aller Vor- und Nachteile sowie der Risiken des zu prüfenden Geschäfts für den Betreuten vorzunehmen.

     

    Die Vorinstanz hat ihre ablehnende Entscheidung darauf gestützt, dass dem Wohnungsrecht des Betreuten ein Vermögenswert beizumessen sei, welchen die Betreuerin nicht schenkweise ohne eine angemessene Abfindung weggeben dürfe. Die Voraussetzung für eine Schenkung ist, dass die Rechtsposition, die der Betreuer weggibt, einen realen Vermögenswert des Betreuten darstellt. Eine Rechtsposition, deren Weggabe dem Betreuten keinen Nachteil zufügt, untersteht nicht dem Schutz des § 1804 BGB. Das Wohnungsrecht steht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit allein dem Berechtigten zu. Eine anderweitige Nutzung des Wohnungsrechts durch den Betreuten, insbesondere im Wege der Vermietung, ist ausgeschlossen. Auch Dritten kann die Wohnung nicht zur Allein- oder Mitbenutzung überlassen werden. Daher läge in dem Verzicht keine dem § 1804 BGB unterfallende Vermögenszuwendung, wenn eine Wiederaufnahme der Wohnnutzung durch den Betreuten nicht in Betracht kommt.

     

    Praxishinweis

    Zur Klarstellung kann bereits bei der Bestellung des Wohnungsrechts vereinbart werden, dass das Wohnungsrecht erlischt, wenn es voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann. Beschränkt dingliche Rechte sind grundsätzlich jeder Bedingung zugänglich, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht. Dies ist bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nicht der Fall; das Wohnungsrecht ist ein Unterfall hiervon.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 214 | ID 35005190

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