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  • · Fachbeitrag · Bereicherung

    Verzicht auf Wohnungsrecht stellt Schenkung dar!

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 20.10.20 stellt der Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht grundsätzlich auch dann eine Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten dar, wenn dieser im Zeitpunkt des Verzichts an der Ausübung des Rechts dauerhaft gehindert ist. Konkret ging es um die Überleitung eines Schenkungswiderrufs nach § 528 BGB durch den Sozialleistungsträger. |

     

    Sachverhalt

    Vater V veräußerte seiner Tochter T das von ihm und seiner Ehefrau M selbst bewohnte Familienheim für 354.000 DM. In derselben Urkunde räumte die T ihren Eltern ein unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht an einer Wohnung in dem Anwesen mit der Maßgabe ein, dass dieses Recht Dritten nicht überlassen werden kann. Für die M wurde im Jahr 2009 eine Betreuung angeordnet. Im April 2010 wurde sie mit Genehmigung des Betreuungsgerichts in ein Pflegeheim eingewiesen. V lebte ab November 2013 in derselben Einrichtung. Mitte 2014 verzichteten V und M auf das Wohnungsrecht und bewilligten die Löschung. Sodann veräußerte die T das Grundstück für rund 230.000 EUR.

     

    V und M bezogen Sozialhilfeleistungen, die sich bis zum Ende 2015 auf einen Betrag von knapp 60.000 EUR beliefen. Der Sozialleistungsträger hat durch Bescheid die Ansprüche der Eltern auf Schenkungsrückforderung wegen Verarmung auf sich übergeleitet. Und zwar zu Recht, wie der BGH (20.10.20, X ZR 7/20, Abruf-Nr. 219670) jüngst entschieden hat.

     

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