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  • · Fachbeitrag · Auslegungsgrundsätze

    Bindungswirkung: Auswirkungen der Scheidung auf im Erbvertrag getroffene Verfügungen

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Das OLG Zweibrücken hatte sich in seiner Entscheidung vom 10.3.25 (8 W 19/24 ) mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen eine erbvertragliche Verfügung in einem Erbvertrag künftiger Ehegatten mit der Scheidung der Ehe hinfällig wird. |

     

    Sachverhalt

    E und F schlossen im Vorfeld ihrer geplanten Heirat einen Ehe- und Erbvertrag. In dem Erbvertrag, in dessen Präambel auf die „demnächst beabsichtigte Heirat“ hingewiesen wurde, setzte der E die Tochter T seiner künftigen Ehefrau zu seiner Alleinerbin ein, belastet mit einem Wohnungsrechtsvermächtnis zugunsten der F. In dem Erbvertrag behielt sich der E den jederzeitigen Rücktritt von diesem Erbvertrag vor. Weiter heißt es: „Es ist uns bekannt, dass wir die vorstehenden Vereinbarungen nur im gegenseitigen Einvernehmen noch abändern oder aufheben können, soweit das Abänderungsrecht des Überlebenden von uns nicht ausdrücklich vorbehalten worden ist. In diesem Bewusstsein nehmen wir unsere Erklärungen gegenseitig zur erbvertraglichen Bindung an.“

     

    Die Ehe von E und F wurde später geschieden. Nachdem der E verstorben war, beantragte die N (eine Nichte des E als nächste Verwandte) die Erteilung eines Erbscheins, der sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als Alleinerbin des Erblassers ausweisen soll. Dem ist die T entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihre Einsetzung zur Erbin in dem Erbvertrag weiterhin wirksam sei, da einerseits der Erbvertrag unabhängig vom Ehevertrag gewesen sei und die Erbeinsetzung im Übrigen nicht wechselseitig, sondern einseitig erfolgt sei.