· Nachricht · Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
Teilungsversteigerung bezüglich der zum Nachlass zugehörigen Grundstücke auch schon vorab zulässig
Zu einem ungeteilten Nachlass gehörten im Streitfall mehrere Grundstücke. Einer der Miterben (S) beantragte die Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens in Bezug auf die Grundstücke. Eine weitere Miterbin (T) wehrt sich hiergegen und meint, eine auf eine Teilauseinandersetzung gerichtete Teilungsversteigerung sei unzulässig. S hätte stattdessen auf Zustimmung zu einem Teilungsplan klagen müssen. Weiter sei eine Teilungsversteigerung teurer als ein freihändiger Verkauf und aus diesem Grunde unzulässig. Dem ist das OLG Jena in seinem Beschluss vom 18.12.25 (6 U 468/25, Abruf-Nr. 252580 ) jedoch nicht gefolgt.
Der Anspruch auf Teilungsversteigerung nachlasszugehöriger Grundstücke nach §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB steht neben sonstigen auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichteten Mitteln und kann auch vor der Auseinandersetzung des übrigen Nachlasses geltend gemacht werden. Dabei steht es gemäß §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB jedem Miterben allein zu, die Teilungsversteigerung zu betreiben. Dies ist nicht von der Zustimmung sonstiger Miterben abhängig.
Dass das Teilungsversteigerungsverfahren Kosten verursacht, steht der Zulässigkeit der Teilungsversteigerung nicht entgegen. Erforderlich ist jedoch, dass mit der Teilungsversteigerung das Ziel verfolgt wird, den Nachlass in seiner Gesamtheit auseinanderzusetzen. Der die Teilungsversteigerung betreibende Miterbe hat also geltend zu machen, dass diese zur Herbeiführung oder Erleichterung der Gesamtauseinandersetzung erfolgt. Im Zweifel ist bereits in dem Antrag auf Teilungsversteigerung auf den Willen zu schließen, eine Auseinandersetzung des Gesamtnachlasses zu betreiben. Soll diese Vermutung widerlegt werden, müssen belastbare Umstände aufgezeigt werden, die diese Feststellung erschweren oder erschüttern.