17.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252580
Oberlandesgericht Jena: Beschluss vom 18.12.2025 – 6 U 468/25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 18.12.2025, Az. 6 U 468/25
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.07.2025, Az. 8 O 314/25, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien, die einzigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser, streiten über die Zulässigkeit der von der Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung in vier dem Nachlass zugehörige Grundstücke.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte sei gemäß §§ 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1 Satz 2 ZPO berechtigt, die Teilungsversteigerung in die nachlasszugehörigen Grundstücke zu betreiben. Entgegenstehende Anordnungen des Erblassers lägen nicht vor. Anhaltspunkte, dass die Teilungsversteigerung nicht auf eine Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichtet sei, seien ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin sei insofern für ihre Behauptung, die Beklagte wolle werthaltige Teile der Erbmasse aus dieser "herausreißen", beweisfällig geblieben. Insbesondere sei die erfolglose Klage der Beklagten auf Zuweisung der Grundstücke kein gegen die beabsichtigte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sprechender Gesichtspunkt, sondern illustriere vielmehr, dass die Beklagte diesmal den rechtlich zulässigen Weg der Auseinandersetzung zu beschreiten bestrebt sei. Anhaltspunkte für treuwidriges Verhalten der Beklagten bestünden nicht. Vielmehr spreche der Umstand, dass es in den vergangenen Jahren nicht zu einer einvernehmlichen Auseinandersetzung gekommen sei, für die Notwendigkeit des von der Beklagten gewählten Vorgehens.
Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Rechtsvortrag. Das Landgericht habe der Klage stattgeben müssen, da eine auf eine Teilauseinandersetzung gerichtet Teilungsversteigerung unzulässig sei. Die Beklagte habe vielmehr auf Zustimmung zu einem Teilungsplan klagen müssen. Die Teilungsversteigerung sei wegen der damit einhergehenden Kosten gegenüber dem von der Klägerin favorisierten freihändigen Verkauf auch nachteilig und aus diesem Grund unzulässig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.07.2025 zu Aktenzeichen 8 O 314/25 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Beklagten vor dem Amtsgericht Arnstadt unter dem Aktenzeichen K 1/25 betriebene Teilungsversteigerung in den Grundbesitz
Gemarkung ...., Flur .., Flurstück ..., ..., Grundbuch von ... Blatt ...
Gemarkung ... Flur .., Flurstück ..., ..., Grundbuch von ...., Blatt ...
Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., ..., Grundbuch von ..., Blatt ...
Gemarkung ... Flur ..., Flurstück ..., ...., Grundbuch von ..., Blatt ... wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrags.
Mit Beschluss vom 28.11.2025 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:
"Zunächst muss sich die Beklagte nicht auf die Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan verweisen lassen. Der Anspruch auf Teilungsversteigerung nachlasszugehöriger Grundstücke nach §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB steht neben sonstigen auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichteten Mitteln und kann auch vor der Auseinandersetzung des übrigen Nachlasses geltend gemacht werden (vgl. Fest in MüKoBGB, § 2042 Rn. 27).
Soweit die Klägerin meint, die Teilungsversteigerung sei unzulässig, da es der Beklagten nicht auf die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft ankommt, fehlt es für diese Behauptung an jeglichen Anhaltspunkten. Das von der Klägerin herangezogene vergangene Gerichtsverfahren, in dem die Beklagte mit dem Antrag, ihr die streitbefangenen Grundstücke zuzuweisen, erfolglos bliebt, bietet für die klägerische Behauptung keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend herausgestellt, dass die Beklagte mit der Teilungsversteigerung den gemäß §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB vorgesehenen Weg der Verwertung nachlasszugehöriger Immobilien gewählt hat. Sonstige Anhaltspunkte, die auch nur indiziell die von der Klägerin behauptete Absicht der Beklagten, lediglich eine Teilauseinandersetzung herbeizuführen, zu belegen geeignet wären, hat die Klägerin weder im ersten Rechtszug, noch mit der Berufungsbegründung aufgezeigt. Insbesondere kommt der Tatsache, dass der Versteigerungserlös nur wieder der Erbmasse zufließen würde, keine auch nur indizielle Wirkung für eine beabsichtigte Teilauseinandersetzung zu, nachdem nicht ersichtlich wäre, dass die Beklagte den Zugriff auf den ihr zustehenden Teil des etwaigen Erlöses betreiben würde. Vielmehr ginge mit der erfolgten Teilungsversteigerung eine Vereinfachung der bestrebten Gesamtauseinandersetzung einher, indem an Stelle der in Natur im einzelnen unteilbaren Grundstücke unklaren Werts ein exakt teilbarer Geldbetrag träte. Im Übrigen hat das Landgericht - von der Berufung unangegriffen - das Ergebnis der erstinstanzlichen persönlichen Anhörung der Beklagten gewürdigt und festgestellt, dass es dieser auf die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft ankomme.
Der Teilungsversteigerung steht der entgegenstehende Wille der Klägerin nicht entgegen. Der Betrieb der Teilungsversteigerung steht gemäß §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB jedem Miterben zu und ist nicht von der Zustimmung sonstiger Miterben abhängig (vgl. Rißmann/Szalai in BeckOGK, BGB § 2042 Rn. 58). Etwas anderes gilt allenfalls bei - hier unstreitig nicht gegebener - überraschender Einleitung der Teilungsversteigerung ohne vorhergehende Gelegenheit einer gütlichen Einigung (so Fest in MüKoBGB, § 2042 Rn. 27).
Auch der Umstand, dass die Kosten des Teilungsversteigerungsverfahrens als Auseinandersetzungskosten den Nachlass schmälern, steht der Zulässigkeit der Teilungsversteigerung nicht entgegen. Richtigerweise führt das Landgericht insofern aus, dass die Belastung der Erbmasse mit notwendigen Kosten der legitimen Rechtsausübung keinen Anhaltspunkt für ein etwaig treuwidriges Verhalten der Beklagten bietet. In Anbetracht des Umstands, dass beide Parteien im gleichen Umfang an der Erbmasse beteiligt sind und die Kosten daher im Ergebnis hälftig zu tragen haben werden, zeigt sich auch sonst kein Anhaltspunkt, dass die Rechtsausübung der Beklagten hier allein zum Nachteil der Klägerin erfolgen würde."
Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 hat die Klägerin zum Hinweis des Senats Stellung genommen. Sie meint, die Beklagte könne die Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht verlangen, solange es ihr nur darauf ankomme, nur den Erlös zu teilen oder diesen ungeteilt in der Erbengemeinschaft zu belassen. Es sei Sache der Beklagten, vorzutragen und nachzuweisen, dass ihr Bestreben auf die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichtet sei. Im Übrigen sei man sich bereits vorgerichtlich einig gewesen, dass die Beklagte die Grundstücke zu einem Preis von 30.780,00 € aus der Erbmasse erwerben und der Auszahlung des hälftigen Betrags aus der Erbmasse an die Klägerin zustimmen würde. Dies sei lediglich deshalb nicht erfolgt, weil die Beklagte absprachewidrig keinen entsprechenden notariellen Kaufvertragsentwurf vorgelegt habe.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.07.2025, Az. 8 O 314/25, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 16.12.2025 gebieten eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.
Der von der Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung steht nicht entgegen, dass das Bestreben der Beklagten nicht auf eine Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses gerichtet wäre, da der Senat - ebenso wie das Landgericht - weiter davon überzeugt ist, dass die Beklagte die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft anstrebt. Grundsätzlich gilt, dass das Versteigerungsverlangen materiellrechtlich dadurch bedingt ist, dass die Versteigerung die Auseinandersetzung überhaupt bezweckt, und dass demnach die Versteigerung lediglich zu dem Zweck, das Nachlassgrundstück zu versteigern und den Erlös allein zu teilen oder ihn ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, gegen den Willen der übrigen Miterben nicht verlangt werden kann (RG JW 1919, 42). Damit hat im Ausgangspunkt der die Teilungsversteigerung betreibende Miterbe geltend zu machen, dass diese zur Herbeiführung oder Erleichterung der Gesamtauseinandersetzung erfolgt. Beantragt, wie hier, ein Miterbe die Zwangsversteigerung des Nachlassgrundstückes zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft, so kann und wird im Zweifel darin der Ausdruck seines Willens zu finden sein, die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtnachlasses zu betreiben (BGH, Urteil vom 22.02.1968, Az. III ZR 148/66, juris). Einen entsprechenden Auseinandersetzungswillen hat das Landgericht auch im Ergebnis der Anhörung der Beklagten festgestellt. Tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Feststellung gebieten könnten, zeigt die Berufung weiterhin nicht auf, sodass der Senat sie gemäß §§ 529, 531 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat.
Soweit die Klägerin insofern rügt, dass der Senat und auch das Landgericht der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt hätten, dass die Beklagte lediglich eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses beabsichtige, verkennt die Klägerin, dass sowohl der Senat als auch das Landgericht im Ausgangspunkt festgestellt haben, dass Ziel des Antrags der Beklagten die Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses ist. Erst im zweiten Schritt ist festgestellt worden, dass die Klägerin keine belastbaren Umstände aufzuzeigen vermag, die diese Feststellung zu erschweren oder gar zu erschüttern geeignet wären.
Greifbare Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Teilungsversteigerung als lediglich auf eine Teilauseinandersetzung gerichtet oder aus sonstigen Gründen unstatthaft erscheinen zu lassen, sind weiterhin weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere existiert weder eine entgegenstehende Teilungsanordnung, noch haben die Parteien eine Teilungsabrede getroffen, die der Teilungsversteigerung entgegenstehen würde. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass ein endgültiger Teilungsplan von den Parteien beschlossen worden wäre. So folgt auch aus den zuletzt vorgelegten, aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr stammenden Schriftsätzen, dass die Parteien eine Einigung lediglich in Bezug auf einzelne nachlasszugehörige Gegenstände getroffen hatten. Für andere Nachlassgegenstände war eine Einigung gerade nicht zustande gekommen. Dies gilt nicht zuletzt für die streitgegenständlichen Immobilien. Soweit die Klägerin zuletzt behauptet, die Parteien hätten eine schuldrechtliche Einigung dahingehend getroffen, dass die Beklagte die Immobilien zum Preis von 30.870,00 EUR von der Erbengemeinschaft erwerben und die Klägerin davon die Hälfte erhalten würde, trifft dies ausweislich der klägerseits vorgelegten Schriftstücke aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr nicht zu. Das zum vermeintlichen Nachweis vorgelegte Schreiben der vormaligen Vertreter der Beklagten vom 25.02.2022 bestätigt lediglich eine Einigung darüber, dass die Beklagte die Grundstücke zu Alleineigentum erwerben wollte und sich diesbezüglich an einen Notar wenden werde. Aus dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Schreiben der vormaligen Vertreter der Beklagten vom 09.05.2022 ist zu entnehmen, dass ein entsprechendes Vorgehen an der schon im Schreiben vom 21.02.2022 gestellten Forderung der Klägerin, als Voraussetzung für die Zustimmung zur Eigentumsübertragung vorab einen Betrag von 15.390,00 EUR aus der Erbmasse zu erhalten, scheiterte. Zu der klägerseits zuletzt behaupteten schuldrechtlichen Einigung über die Grundstücksübertragung ist es - unabhängig der Frage deren Rechtswirksamkeit angesichts der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB - gerade nicht gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Tenor:
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien, die einzigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser, streiten über die Zulässigkeit der von der Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung in vier dem Nachlass zugehörige Grundstücke.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte sei gemäß §§ 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1 Satz 2 ZPO berechtigt, die Teilungsversteigerung in die nachlasszugehörigen Grundstücke zu betreiben. Entgegenstehende Anordnungen des Erblassers lägen nicht vor. Anhaltspunkte, dass die Teilungsversteigerung nicht auf eine Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichtet sei, seien ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin sei insofern für ihre Behauptung, die Beklagte wolle werthaltige Teile der Erbmasse aus dieser "herausreißen", beweisfällig geblieben. Insbesondere sei die erfolglose Klage der Beklagten auf Zuweisung der Grundstücke kein gegen die beabsichtigte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sprechender Gesichtspunkt, sondern illustriere vielmehr, dass die Beklagte diesmal den rechtlich zulässigen Weg der Auseinandersetzung zu beschreiten bestrebt sei. Anhaltspunkte für treuwidriges Verhalten der Beklagten bestünden nicht. Vielmehr spreche der Umstand, dass es in den vergangenen Jahren nicht zu einer einvernehmlichen Auseinandersetzung gekommen sei, für die Notwendigkeit des von der Beklagten gewählten Vorgehens.
Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Rechtsvortrag. Das Landgericht habe der Klage stattgeben müssen, da eine auf eine Teilauseinandersetzung gerichtet Teilungsversteigerung unzulässig sei. Die Beklagte habe vielmehr auf Zustimmung zu einem Teilungsplan klagen müssen. Die Teilungsversteigerung sei wegen der damit einhergehenden Kosten gegenüber dem von der Klägerin favorisierten freihändigen Verkauf auch nachteilig und aus diesem Grund unzulässig.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.07.2025 zu Aktenzeichen 8 O 314/25 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Beklagten vor dem Amtsgericht Arnstadt unter dem Aktenzeichen K 1/25 betriebene Teilungsversteigerung in den Grundbesitz
Gemarkung ...., Flur .., Flurstück ..., ..., Grundbuch von ... Blatt ...
Gemarkung ... Flur .., Flurstück ..., ..., Grundbuch von ...., Blatt ...
Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., ..., Grundbuch von ..., Blatt ...
Gemarkung ... Flur ..., Flurstück ..., ...., Grundbuch von ..., Blatt ... wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrags.
Mit Beschluss vom 28.11.2025 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:
"Zunächst muss sich die Beklagte nicht auf die Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan verweisen lassen. Der Anspruch auf Teilungsversteigerung nachlasszugehöriger Grundstücke nach §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB steht neben sonstigen auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichteten Mitteln und kann auch vor der Auseinandersetzung des übrigen Nachlasses geltend gemacht werden (vgl. Fest in MüKoBGB, § 2042 Rn. 27).
Soweit die Klägerin meint, die Teilungsversteigerung sei unzulässig, da es der Beklagten nicht auf die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft ankommt, fehlt es für diese Behauptung an jeglichen Anhaltspunkten. Das von der Klägerin herangezogene vergangene Gerichtsverfahren, in dem die Beklagte mit dem Antrag, ihr die streitbefangenen Grundstücke zuzuweisen, erfolglos bliebt, bietet für die klägerische Behauptung keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend herausgestellt, dass die Beklagte mit der Teilungsversteigerung den gemäß §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB vorgesehenen Weg der Verwertung nachlasszugehöriger Immobilien gewählt hat. Sonstige Anhaltspunkte, die auch nur indiziell die von der Klägerin behauptete Absicht der Beklagten, lediglich eine Teilauseinandersetzung herbeizuführen, zu belegen geeignet wären, hat die Klägerin weder im ersten Rechtszug, noch mit der Berufungsbegründung aufgezeigt. Insbesondere kommt der Tatsache, dass der Versteigerungserlös nur wieder der Erbmasse zufließen würde, keine auch nur indizielle Wirkung für eine beabsichtigte Teilauseinandersetzung zu, nachdem nicht ersichtlich wäre, dass die Beklagte den Zugriff auf den ihr zustehenden Teil des etwaigen Erlöses betreiben würde. Vielmehr ginge mit der erfolgten Teilungsversteigerung eine Vereinfachung der bestrebten Gesamtauseinandersetzung einher, indem an Stelle der in Natur im einzelnen unteilbaren Grundstücke unklaren Werts ein exakt teilbarer Geldbetrag träte. Im Übrigen hat das Landgericht - von der Berufung unangegriffen - das Ergebnis der erstinstanzlichen persönlichen Anhörung der Beklagten gewürdigt und festgestellt, dass es dieser auf die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft ankomme.
Der Teilungsversteigerung steht der entgegenstehende Wille der Klägerin nicht entgegen. Der Betrieb der Teilungsversteigerung steht gemäß §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB jedem Miterben zu und ist nicht von der Zustimmung sonstiger Miterben abhängig (vgl. Rißmann/Szalai in BeckOGK, BGB § 2042 Rn. 58). Etwas anderes gilt allenfalls bei - hier unstreitig nicht gegebener - überraschender Einleitung der Teilungsversteigerung ohne vorhergehende Gelegenheit einer gütlichen Einigung (so Fest in MüKoBGB, § 2042 Rn. 27).
Auch der Umstand, dass die Kosten des Teilungsversteigerungsverfahrens als Auseinandersetzungskosten den Nachlass schmälern, steht der Zulässigkeit der Teilungsversteigerung nicht entgegen. Richtigerweise führt das Landgericht insofern aus, dass die Belastung der Erbmasse mit notwendigen Kosten der legitimen Rechtsausübung keinen Anhaltspunkt für ein etwaig treuwidriges Verhalten der Beklagten bietet. In Anbetracht des Umstands, dass beide Parteien im gleichen Umfang an der Erbmasse beteiligt sind und die Kosten daher im Ergebnis hälftig zu tragen haben werden, zeigt sich auch sonst kein Anhaltspunkt, dass die Rechtsausübung der Beklagten hier allein zum Nachteil der Klägerin erfolgen würde."
Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 hat die Klägerin zum Hinweis des Senats Stellung genommen. Sie meint, die Beklagte könne die Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht verlangen, solange es ihr nur darauf ankomme, nur den Erlös zu teilen oder diesen ungeteilt in der Erbengemeinschaft zu belassen. Es sei Sache der Beklagten, vorzutragen und nachzuweisen, dass ihr Bestreben auf die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichtet sei. Im Übrigen sei man sich bereits vorgerichtlich einig gewesen, dass die Beklagte die Grundstücke zu einem Preis von 30.780,00 € aus der Erbmasse erwerben und der Auszahlung des hälftigen Betrags aus der Erbmasse an die Klägerin zustimmen würde. Dies sei lediglich deshalb nicht erfolgt, weil die Beklagte absprachewidrig keinen entsprechenden notariellen Kaufvertragsentwurf vorgelegt habe.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.07.2025, Az. 8 O 314/25, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 16.12.2025 gebieten eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.
Der von der Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung steht nicht entgegen, dass das Bestreben der Beklagten nicht auf eine Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses gerichtet wäre, da der Senat - ebenso wie das Landgericht - weiter davon überzeugt ist, dass die Beklagte die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft anstrebt. Grundsätzlich gilt, dass das Versteigerungsverlangen materiellrechtlich dadurch bedingt ist, dass die Versteigerung die Auseinandersetzung überhaupt bezweckt, und dass demnach die Versteigerung lediglich zu dem Zweck, das Nachlassgrundstück zu versteigern und den Erlös allein zu teilen oder ihn ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, gegen den Willen der übrigen Miterben nicht verlangt werden kann (RG JW 1919, 42). Damit hat im Ausgangspunkt der die Teilungsversteigerung betreibende Miterbe geltend zu machen, dass diese zur Herbeiführung oder Erleichterung der Gesamtauseinandersetzung erfolgt. Beantragt, wie hier, ein Miterbe die Zwangsversteigerung des Nachlassgrundstückes zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft, so kann und wird im Zweifel darin der Ausdruck seines Willens zu finden sein, die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtnachlasses zu betreiben (BGH, Urteil vom 22.02.1968, Az. III ZR 148/66, juris). Einen entsprechenden Auseinandersetzungswillen hat das Landgericht auch im Ergebnis der Anhörung der Beklagten festgestellt. Tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Feststellung gebieten könnten, zeigt die Berufung weiterhin nicht auf, sodass der Senat sie gemäß §§ 529, 531 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat.
Soweit die Klägerin insofern rügt, dass der Senat und auch das Landgericht der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt hätten, dass die Beklagte lediglich eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses beabsichtige, verkennt die Klägerin, dass sowohl der Senat als auch das Landgericht im Ausgangspunkt festgestellt haben, dass Ziel des Antrags der Beklagten die Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses ist. Erst im zweiten Schritt ist festgestellt worden, dass die Klägerin keine belastbaren Umstände aufzuzeigen vermag, die diese Feststellung zu erschweren oder gar zu erschüttern geeignet wären.
Greifbare Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Teilungsversteigerung als lediglich auf eine Teilauseinandersetzung gerichtet oder aus sonstigen Gründen unstatthaft erscheinen zu lassen, sind weiterhin weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere existiert weder eine entgegenstehende Teilungsanordnung, noch haben die Parteien eine Teilungsabrede getroffen, die der Teilungsversteigerung entgegenstehen würde. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass ein endgültiger Teilungsplan von den Parteien beschlossen worden wäre. So folgt auch aus den zuletzt vorgelegten, aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr stammenden Schriftsätzen, dass die Parteien eine Einigung lediglich in Bezug auf einzelne nachlasszugehörige Gegenstände getroffen hatten. Für andere Nachlassgegenstände war eine Einigung gerade nicht zustande gekommen. Dies gilt nicht zuletzt für die streitgegenständlichen Immobilien. Soweit die Klägerin zuletzt behauptet, die Parteien hätten eine schuldrechtliche Einigung dahingehend getroffen, dass die Beklagte die Immobilien zum Preis von 30.870,00 EUR von der Erbengemeinschaft erwerben und die Klägerin davon die Hälfte erhalten würde, trifft dies ausweislich der klägerseits vorgelegten Schriftstücke aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr nicht zu. Das zum vermeintlichen Nachweis vorgelegte Schreiben der vormaligen Vertreter der Beklagten vom 25.02.2022 bestätigt lediglich eine Einigung darüber, dass die Beklagte die Grundstücke zu Alleineigentum erwerben wollte und sich diesbezüglich an einen Notar wenden werde. Aus dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Schreiben der vormaligen Vertreter der Beklagten vom 09.05.2022 ist zu entnehmen, dass ein entsprechendes Vorgehen an der schon im Schreiben vom 21.02.2022 gestellten Forderung der Klägerin, als Voraussetzung für die Zustimmung zur Eigentumsübertragung vorab einen Betrag von 15.390,00 EUR aus der Erbmasse zu erhalten, scheiterte. Zu der klägerseits zuletzt behaupteten schuldrechtlichen Einigung über die Grundstücksübertragung ist es - unabhängig der Frage deren Rechtswirksamkeit angesichts der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB - gerade nicht gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.