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  • · Fachbeitrag · Wachstumschancengesetz

    Gesetzgeber schließt Gestaltungslücke durch Vermächtnis bei beschränkter ErbSt-Pflicht

    von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover

    | Der BFH hat jüngst eine steueroptimierende Gestaltungslücke durch Vermächtnis bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht bestätigt. Demnach unterliegt das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Diese Gestaltungslücke hat der Gesetzgeber mit dem nunmehr verkündeten Wachstumschancengesetz (BGBl I 24, 2024) geschlossen. Einen praktischen Blick hierauf wirft die ErbBstg für Sie. |

    1. BFH bestätigt Gestaltungslücke durch Vermächtnis bei beschränkter ErbSt-Pflicht

    Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (sog. Vermächtnis; § 1939 BGB). Der Erblasser kann auch durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). Als Erbe (Vertragserbe) oder Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als auch ein Dritter bedacht werden. Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile und die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Werts der Vermächtnisse beschwert (§§ 2147 f. BGB).

     

    Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten somit das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern (§ 2174 BGB). Der BFH (23.11.22, II R 37/19, BFH/NV 23, 641) hat kürzlich in Abkehr seiner früheren Judikatur (BFH 10.5.17, II R 53/14, BStBl II 17, 1200) entschieden, dass der vermächtnisweise Erwerb des Anspruchs auf Übertragung des Miteigentumsanteils an einem im Inland belegenen Grundstück weder der unbeschränkten noch der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, welches ausländische Recht auf das Vermächtnis anwendbar ist und ob das Vermächtnis nach dem ausländischen Erbstatut dingliche Wirkung entfaltet.

       

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