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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Abbruchkosten nach unentgeltlichem Erwerb eines Gebäudes sind Herstellungskosten

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die Rechtsgrundsätze zur Behandlung von Abbruchkosten beim Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht gelten auch für den unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. § 6 Abs. 3 EStG begründet dabei aber keine umfassende „Fußstapfentheorie“. Die aus der Abbruchabsicht resultierende Qualifikation als Herstellungskosten des neuen Gebäudes bleibt von der in § 6 Abs. 3 EStG geregelten Buchwertfortführung unberührt (BFH 27.5.20, III R 17/19, Abruf-Nr. 217989 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Vater übertrug im Jahr 2011 seinem Sohn (Kläger K) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Mitunternehmeranteil an einer OHG und das in seinem Alleineigentum stehende und zu 66,6 % im Sonder-BV gehaltene bebaute Grundstück. K beabsichtigte den Abriss der Baulichkeit, um ein neues Gebäude zu errichten, das zum großen Teil von der OHG genutzt werden soll. K machte in Höhe des Restbuchwerts die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 S. 7 EStG, AfaA) geltend und behandelte die Abbruchkosten für das Gebäude als sofort abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG. Das FA rechnete den Restbuchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zu. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG Baden-Württemberg (17.1.19, 3 K 1425/17, EFG 19, 1075) ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet (BFH 27.5.20, III R 17/19, Abruf-Nr. 217989). Für den Ansatz von AfaA nach § 7 Abs. 1 S. 7 EStG und den sofortigen Abzug von Abbruchkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei einem im Zeitpunkt des Erwerbs technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäude kommt es darauf an, ob dieses mit oder ohne Abbruchabsicht erworben wird (BFH 12.6.78, GrS 1/77, BStBl II 78, 620). Beim Erwerb ohne Abbruchabsicht sei Ziel der Anschaffung die Nutzung durch den Betrieb. In diesem Fall bestehe noch kein Zusammenhang mit dem späteren Abbruch und der Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes. Besteht dagegen beim Erwerb schon Abbruchabsicht, werde als Ziel die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts verfolgt, sodass der Restwert des Gebäudes und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes zählen.

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