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  • · Fachbeitrag · Vor-/Nacherbschaft

    Vorerbe gilt trotz Verfügungsbeschränkungen als Vollerbe

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die Vorerbin gilt auch dann als Erbin, wenn sie den Beschränkungen nach § 2113 ff. BGB unterliegt und der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB angeordnet hat, die dem Vorerben nur Erträge wie einem Nießbraucher zubilligt ‒ so das FG Köln mit Urteil vom 29.6.17. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K war die Lebensgefährtin des in 2013 verstorbenen Herrn A. Seit 2010 lebt K im Pflegeheim. Die Heimkosten werden vom Sozialleistungsträger getragen, da K nicht über eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen verfügt. A hatte K zur alleinigen Erbin eingesetzt und verfügt, dass K Vorerbin sei, die den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unterliege.

     

    A setzte als Nacherben drei gemeinnützige Organisationen ein und ordnete die Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB bis zum Tod der K an. Im Wege der Verwaltungsanordnung gemäß § 2216 Abs. 2 BGB wies er den Testamentsvollstrecker an, der K aus den jährlichen Reinerträgen des Nachlasses nach billigem Ermessen solche Geld- und Sachleistungen nach Art und Höhe zukommen zu lassen, die zur Verbesserung ihrer Lebensqualität beitragen, auf die die Träger der Sozialleistungen jedoch nicht zugreifen können und die auch nicht auf die ihr gewährten Sozialleistungen anrechenbar sind. Die übrigen Reinerträge sollten zugunsten der K angelegt werden.

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