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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Besteuerung einer Vor- und Nacherbschaft

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist ein in der Testamentsgestaltung nicht seltener Fall. Klassische Anwendungsfälle sind zum Beispiel die Wiederverheiratungsklausel oder das Behindertentestament. Die erbschaftsteuerlichen Berechnungen für den eingesetzten Vorerben und Nacherben verdeutlichen, dass die Vor- und Nacherbschaft kein Erbschaftsteuersparmodell ist. |

    1. Musterfall

    Frau M, geboren am 27.11.40, hat mit notariellem Testament vom 25.10.08 ihre kinderlose Tochter T, geboren am 23.5.61, als Vorerbin und ihren Enkel E, den Sohn ihres vorverstorbenen Sohnes, geboren am 10.10.87 als Nacherben eingesetzt. Die Erbeinsetzung im notariellen Testament lautete hierzu wie folgt: „Ich setze hiermit zu meiner alleinigen Erbin meine Tochter T, geboren am 23.5.61, ein. Meine Tochter T ist jedoch nur Vorerbin, die den gesetzlichen Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unterliegt. Die Vorerbin ist berechtigt, die ihr gebührenden jährlichen Reinerträge (Nutzungen) des Nachlasses nach billigem Ermessen für sich zu verwenden. Nacherbe auf ihren Tod soll mein Enkel E sein. Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod der Vorerbin. Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist weder vererblich noch übertragbar, ausgenommen nur die Veräußerung an die Vorerbin. Für den Fall, dass der Nacherbe das Nacherbenanwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt, ist eine Ersatznacherbfolge ausdrücklich ausgeschlossen.“

     

    Frau M ist am 2.1.19 verstorben. Unerwartet ist auch T aufgrund ihrer schweren Erkrankung an Multipler Sklerose, die im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch nicht erkannt war, schon am 30.6.19 gestorben. Da T kinderlos war, hat sie E, den Sohn des vorverstorbenen Sohnes von Frau M und deren einziger Enkel, mit ebenfalls notariellem Testament zum Alleinerben ihres eigenen Vermögens bestimmt.

             

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