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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    ErbSt: Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus, kann eine abweichende Festsetzung der ErbSt für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i.V. mit § 163 S. 1 AO gerechtfertigt sein, wenn der Rentenberechtigte als Erwerber den Antrag auf Ablösung der Jahressteuer erst lange Zeit nach Beginn des Zahlungsausfalls stellt und nicht damit zu rechnen ist, dass er weitere Rentenzahlungen erhalten wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BFH 22.10.14, II R 4/14, Abruf-Nr. 173439).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K erhielt von ihrem Sohn S seit dem Jahr 1980 vermächtnisweise eine Leibrente, die durch eine Bankbürgschaft des S abgesichert war. Die ErbSt auf die Leibrente entrichtete K nach § 23 Abs. 1 ErbStG jährlich vom Jahreswert. Im Jahr 1998 wurde S zahlungsunfähig. Bis Mai 2005 wurden die Rentenzahlungen aus der Bankbürgschaft geleistet. Im Jahr 2010 beantragte K, die Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG abzulösen und die ErbSt wegen des Vermögensverfalls des S im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 S. 1 AO mit 0 EUR anzusetzen. FA und FG Münster (18.12.13, 3 K 3246/12 Erb, EFG 14, 728) lehnten dies ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die ErbSt für die Ablösung der Jahressteuer ist nach § 163 S. 1 AO auf 0 EUR festzusetzen. Nach § 163 S. 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen bei der Festsetzung der Steuern unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber im konkreten Fall angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage, wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte, im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH 21.8.12, IX R 39/10, BFH/NV 13, 11, Rn. 14; BFH 17.4.13, II R 13/11, BFH/NV 13, 1383, Rn. 13).

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