17.06.2019 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Hinterziehungszinsen auf vererbtes Vermögen einer ausländischen Stiftung
| Wurde eine Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung errichtet, fällt das Stiftungsvermögen in den Nachlass des Errichters. Soweit dieses Stiftungsvermögen in der ErbSt-Erklärung nicht angegeben wird, sind auf die so hinterzogene ErbSt Hinterziehungszinsen festzusetzen – so das FG Köln mit Urteil vom 13.12.18. |