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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Hinterziehungszinsen auf vererbtes Vermögen einer ausländischen Stiftung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Wurde eine Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung errichtet, fällt das Stiftungsvermögen in den Nachlass des Errichters. Soweit dieses Stiftungsvermögen in der ErbSt-Erklärung nicht angegeben wird, sind auf die so hinterzogene ErbSt Hinterziehungszinsen festzusetzen ‒ so das FG Köln mit Urteil vom 13.12.18. |

     

    Sachverhalt

    Der im Jahr 2006 verstorbene Erblasser E vermachte der Klägerin K vermächtnisweise einen Geldbetrag von 5.000 EUR und setzte sie als Testamentsvollstreckerin ein. Bereits zu Lebzeiten des E erledigte K Bankangelegenheiten des E in der Schweiz. Auch K unterhielt ein eigenes Konto in der Schweiz.

     

    Jahre vor seinem Tod hatte E eine Stiftung mit Sitz in den USA und Vermögen in der Schweiz gegründet. E war Erstbegünstigter der Stiftung, ferner wurden mehrere Nachbegünstigte bestimmt. Die Erträge aus der Stiftung hatte E nicht versteuert. Kurz nach dem Tod des E transferierte K das nach Abzug der Verfügungen zugunsten der weiteren Nachbegünstigten verbleibende Vermögen auf ihr eigenes Konto in der Schweiz. K reichte als Testamentsvollstreckerin unter Mitwirkung eines steuerlichen Beraters eine ErbSt-Erklärung ein. Das Vermögen aus der Stiftung erklärte K nicht. An K erging wegen der geringen Höhe des Vermächtnisses von 5.000 EUR kein ErbSt-Bescheid.

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