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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Hinterziehung derselben Steuer: Der Erbe muss die ESt-Erklärung des Erblassers berichtigen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die von einem Erben durch eine unterlassene Berichtigung gemäß § 153 Abs. 1 AO begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) führt nicht zu einer weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist, wenn diese sich schon aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf zehn Jahre verlängert hatte. Gemäß § 171 Abs. 7 AO läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, wenn der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in eine zehnjährige Festsetzungsfrist eintritt und hinsichtlich derselben Steuer eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begeht. Die Ablaufhemmung dauert in diesem Fall an, solange der Erbe wegen seiner eigenen Hinterziehung strafrechtlich verfolgt werden kann ‒ so der BFH in seinem Urteil vom 21.6.22. |

     

    Sachverhalt

    Der im Jahr 2007 verstorbene Erblasser E reichte seine ESt-Erklärung für das Jahr 1995 am 10.3.97 und jene für die Jahre 1996 bis 2001 in den Jahren 1998 bis 2002 ein. Die ESt-Bescheide für die Jahre 1995 bis 2001 (Streitjahre) wurden bestandskräftig. E verkürzte bewusst die ESt der Streitjahre, da er Kapitalerträge aus zwei Stiftungen in Liechtenstein nicht angab. Die Erbinnen des E (Klägerinnen K) wussten dies schon zu Lebzeiten des E. Nach dessen Tod erhielten sie noch im Jahr 2007 Auskehrungen der Stiftungen. Am 2.12.14 reichten sie beim FA eine Selbstanzeige ein, mit der sie die Kapitalerträge für die Jahre ab 2002 nacherklärten. Für die Streitjahre gaben sie keine Berichtigungserklärungen ab.

     

    Am 23.12.16 erließ das FA für die Streitjahre Änderungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, die es an die K als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des E richtete. Es ging davon aus, dass die Festsetzungsfrist für die Streitjahre wegen der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO noch nicht abgelaufen sei. Das FG München (26.7.19, 6 K 3189/17, EFG 19, 1731) folgte dem FA. Die Klägerinnen beriefen sich auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung.

     

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