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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Zuwendungen an eine Landesstiftung nicht ohne Weiteres von der Schenkungsteuer befreit

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 AO nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind – so der BFH mit Urteil vom 30.7.25 (II R 12/24 ).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist eine nicht gemeinnützige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie wurde mit Stiftungsgeschäft vom 7.1.21 vom Land Mecklenburg-Vorpommern (Land MV) gegründet. Nach der Satzung der K wird der Stiftungszweck „insbesondere“ durch Maßnahmen des Klima-, Umwelt-, Natur-, Arten-, Gewässer- und Trinkwasserschutzes erfüllt. Die Satzung sah die Errichtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vor, damit sich K an der Fertigstellung eines Bauprojekts beteiligen konnte.

     

    Kurz nach ihrer Gründung schloss K mit der X-AG einen Kooperationsvertrag, der ausschließlich die Fertigstellung eines Pipelinesystems unter der Beteiligung der K zum Gegenstand hatte. Unabhängig von dieser Vereinbarung leistete die X-AG am 8.2.21 und am 12.7.21 Zahlungen an die K i. H. v. 20 Mio. EUR. Nach diesen Zahlungen haben die K und die X-AG den Entwurf einer Zuwendungsvereinbarung vom 10.1.22 erstellt, der eine Verwendung der Zahlungen für die von der K verfolgten Zwecke vorsah. Zu der beabsichtigten notariellen Beurkundung der Vereinbarung kam es nicht mehr.