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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsverzicht

    Wiederkehrende Leistungen an Geschwister -Sonderausgaben oder Gleichstellungsgeld?

    Leistet der Vermögensübernehmer wiederkehrende Leistungen an seine Geschwister, kann es sich um Versorgungsleistungen oder die Verrentung des Erbteil- oder Pflichtteilverzichts handeln. Es gilt die allgemeine Vermutung, dass Geschwister nicht in erster Linie versorgt werden sollen (BFH 8.6.11, X B 216/10, Abruf-Nr. 113193).

    Sachverhalt

    Die Schwester des Beschwerdeführers (Kläger K) erklärte lange vor dem Erbfall und dem Abschluss des Erbvertrags den Pflichtteilsverzicht. Nachdem der K das Vermögen des Erblassers übernommen hatte, leistete K Zahlungen an seine Schwester. Er war der Ansicht, diese Zahlungen seien als Sonderausgaben (SA) gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (2005) abzugsfähig. FA und FG (FG München 24.9.10, 8 K 3817/09) lehnten dies ab, da es sich um Gleichstellungsgelder handele.

     

    Entscheidungsgründe

    Die NZB ist unbegründet. Die Zahlungen sind keine SA gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (2005), weil die Empfängerin wegen ihres Pflichtteilsverzichts nicht mehr zum Generationennachfolgeverbund zählte. Ferner scheitert der SA-Abzug daran, dass K die Vermutung, er sei aus Gründen der Gleichstellung mit der Zahllast zugunsten seiner Adoptivschwester belastet worden, nicht widerlegt hat. Gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge können nur dann begünstigte Empfänger von Versorgungsleistungen sein, wenn tatsächlich das Versorgungsbedürfnis im Vordergrund steht. Werden Geschwister des Vermögensübernehmers mit wiederkehrenden Leistungen bedacht, ist zu prüfen, ob sie gleichgestellt werden sollen. Wird in erster Linie der Erb- oder Pflichtteilsverzicht verrentet und steht nicht die Versorgung im Vordergrund, sind die Zahlungen als entgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen.

     

    Praxishinweis

    Mit Urteil vom 26.11.03 (BStBl II 04, 820) hat der BFH entschieden, dass wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, nur dann als SA i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind, wenn der Empfänger zum Generationennachfolgeverbund zählt. Dieser umfasst aber gerade nur solche Personen, die gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigt sind. Sind Empfänger der wiederkehrenden Leistungen die Geschwister des Übernehmers, besteht nach Ansicht des BFH (11.10.07, ErbBstg 08, 80, Abruf-Nr. 073877) und der Finanzverwaltung (11.3.10, BStBl 10, 227) die widerlegbare Vermutung, dass diese nicht versorgt, sondern gleichgestellt werden. Gleichstellungsgelder führen zu einem Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang. Der BFH spricht sogar von einer nur ausnahmsweise zu widerlegenden Vermutung. Allerdings hängt die Charakterisierung als Versorgungsleistung nicht von der Versorgungsbedürftigkeit ab. Eine etwaige Überversorgung im Hinblick auf eine aus einer früheren Berufstätigkeit fließenden Rente ist für die Beurteilung der Versorgungsleistungen ohne Bedeutung (BFH 11.10.07, a.a.O.).(GG) 

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 240 | ID 29092430

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