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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht

    Verrentung von Pflichtteilsansprüchen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Die Erfüllung einer Pflichtteilsverbindlichkeit im Zusammenhang mit einem Erbfall gilt einkommensteuerlich grundsätzlich als Erfüllung einer privaten Schuld, denn der Pflichtteilsanspruch entsteht nach § 2317 BGB durch den Erbfall und ist ausschließlich der Privatsphäre zuzurechnen. Mit welchen einkommensteuerlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit der Abfindung von künftigen, entstandenen oder geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen zu rechnen ist, wird im Folgenden erläutert. |

    1. Ausgangslage

    Grundsätzlich gilt, dass die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs nicht zu Anschaffungskosten führt (BFH 2.3.95, IV R 62/93, BStBl II 95, 413) und Schuldzinsen im Falle einer Finanzierung des Pflichtteilsanspruchs nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden können (BMF 11.8.94, BStBl I 94, 60; BMF 14.3.06, BStBl I 06, 253, Tz. 63). Bei etwas näherem Hinsehen stellt man allerdings fest, dass je nach Fallkonstellation eine differenziertere Betrachtung geboten ist. Dies gilt auch, wenn der Pflichtteilsanspruch gegen wiederkehrende Zahlungen abgefunden werden soll. Die jüngere Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH hatte sich in mehreren Entscheidungen mit den ertragsteuerlichen Rechtsfolgen solcher Abfindungsvereinbarungen zu befassen. Für eine systematische Aufarbeitung dieser Rechtsprechung bedarf es insoweit der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen dem

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