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  • · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten

    Steuerschulden des Erblassers sind Nachlassverbindlichkeiten

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    • 1. Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende ESt des Todesjahres einschließlich KiSt und SolZ sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig (Änderung der Rechtsprechung).
    • 2. Bei einer Zusammenveranlagung von im gleichen Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr analog § 270 AO aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen Erwerb von Todes wegen abzugsfähig.

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist neben ihrer Schwester zu 1/2 Miterbin ihres verstorbenen Vaters V. Ihre Mutter M war im gleichen Jahr vorverstorben. Für das Todesjahr wurden V und M zusammen zur ESt veranlagt. Die festgesetzten Abschlusszahlungen für ESt, KiSt und SolZ machte die Klägerin hälftig als Nachlassverbindlichkeiten geltend. FA und FG (Niedersächsisches FG 23.2.11, 3 K 332/10, ErbBstg 11, 242) lehnten dies ab, da die ESt des Todesjahres des V an dessen Todestag noch nicht entstanden war.

     

    Entscheidungsgründe

    Die auf die Klägerin entfallenden Abschlusszahlungen für ESt, KiSt und SolZ sind, soweit sie V betreffen, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Soweit die Abschlusszahlungen M betreffen, sind sie als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn V Alleinerbe der vorverstorbenen M war, was vom FG noch zu ermitteln ist. Ist dagegen V nicht Alleinerbe der M geworden, sind die Abschlusszahlungen nur insoweit abzugsfähig, als sie auf V entfallen.

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