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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufgabe

    ESt auf durch Erben rückwirkend erklärte Betriebsaufgabe keine Nachlassverbindlichkeit

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (SolZ und KiSt), welche aufgrund einer durch die Erben nach § 16 Abs. 3b S. 2 und § 14 Abs. 1 S. 2 EStG rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Abzug gebracht werden ‒ so der BFH in seinem Urteil vom 10.5.23. |

     

    Sachverhalt

    Die sechs Kläger sind Miterben zu gleichen Teilen nach dem im Jahr 2016 verstorbenen Erblasser (E). E war Inhaber eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Erben erklärten nach dem Tod des E die Aufgabe des LuF-Betriebes auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des E unter Inanspruchnahme der Rückwirkung von maximal drei Monaten nach § 16 Abs. 3b S. 2 EStG. Hierdurch entstand ein Aufgabegewinn gemäß § 16 Abs. 3 EStG i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 2 EStG. Das für die Festsetzung der ESt des E zuständige FA setzte ESt sowie SolZ und KiSt für den Veranlagungszeitraum 2016 unter Einbeziehung dieses Aufgabegewinns fest.

     

    Das für die ErbSt zuständige beklagte FA ließ die auf den Aufgabegewinn entfallende ESt nebst SolZ und KiSt jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zu. Einspruch und Klage (FG München 16.9.20, 4 K 2701/19, EFG 21, 1737) hatte keinen Erfolg.

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