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  • · Fachbeitrag · Mitunternehmer

    Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG auf fiktiven Nießbrauch nach § 29 Abs. 2 ErbStG anwendbar

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer KG, durch die der Beschenkte die Stellung eines Mitunternehmers erlangt, ist auch dann nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG i. d. F. bis 31.12.08 (ErbStG) begünstigt, wenn der Beschenkte nach einem Widerruf der Schenkung für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, nach § 29 Abs. 2 ErbStG wie ein Nießbraucher zu behandeln ist ( BFH 19.3.25, II R 34/22 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger und Revisionsbeklagte (K) ist Gesellschafter der A-KG, B-KG und C-KG. An diesen Beteiligungen räumte K im Jahr 2004 seiner Tochter T jeweils eine Unterbeteiligung von 30 % derart ein, dass T Mitunternehmerin wurde. K behielt sich in den Schenkungsverträgen ein Widerrufsrecht u. a. für den Fall vor, dass ihm nach Vertragsschluss ein weiterer oder mehrere weitere leibliche eheliche Abkömmlinge geboren werden oder Änderungen des ErbStG oder des BewG verabschiedet werden, die zu einer geringeren Belastung der Vermögensübertragung führen. Das FA gewährte die Steuerbegünstigung gemäß § 13a ErbStG.

     

    Im Jahr 2009 erklärte K wegen des ErbStRG vom 24.12.08 (BStBl I 09, 140) gegenüber T den Widerruf der Schenkung von 95 % der Unterbeteiligung an der A-KG. Im Jahr 2011 erklärte K sodann den Widerruf der Schenkung der Unterbeteiligungen an der B-KG und an der C-KG. Im Jahr 2011 vereinbarte K mit T, dass die Rückübertragungen jeweils auf einen bestimmten Stichtag im Jahr 2011 vollzogen werden. Die Gewinnanteile, Zinsen und sonstigen Nutzungen, die bis zum Stichtag an der jeweiligen Unterbeteiligung entstanden sind, sollten bei der T verbleiben.