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  • · Fachbeitrag · Heimfall

    BFH bleibt konsequent: Vorsicht bei der vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts gegen Entschädigung

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    Wird im Zuge einer vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts nach den tatrichterlichen Feststellungen eine Entschädigung dafür gezahlt, dass der Erbbauberechtigte dieses Recht nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen kann, kann eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbare Entschädigung vorliegen. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand ( BFH 4.12.25, IX R 9/24, DStR 24, 709).

    1. Grundsätzliches

    Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, sind nach § 24 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG den Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG zuzurechnen.

     

    Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung setzt eine Entschädigung nach § 24 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG tatbestandlich voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder