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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaftsanteile

    Neues zum Schenkungsteuertatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG: BFH weist FG Münster in die Schranken

    von Prof. Dr. Gerhard Brüggemann, Münster

    Gemäß § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser für Erwerbe nach dem 13.12.11 geltenden Vorschrift waren bislang nicht eindeutig geklärt. Nun hat der BFH jedoch für mehr Rechtssicherheit gesorgt ( BFH 23.9.25, II R 19/24, Abruf-Nr. 251958 ).  

    1. Kurz zur Vorgeschichte

    Nachdem der BFH schon im Jahr 2024 (BFH 10.4.24, II R 22/21) zu dieser Thematik grundlegend entschieden hatte, bekam er nun erneut die Gelegenheit, zur Auslegung der Regelung des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG Stellung zu beziehen (BFH 23.9.25, II R 19/24). Damit dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen zumindest dem Grunde nach geklärt sein. Allerdings hat der BFH im konkreten Fall noch Klärungsbedarf gesehen und den Fall an das FG zurückverwiesen. Der aktuellen Entscheidung lag ein etwas komplexerer Sachverhalt zugrunde. Letztlich geht es um die Frage, ob eine vertraglich vereinbarte zeitlich aufgeschobene Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf eine GmbH den Schenkungsteuertatbestand des § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG verwirklicht.

    2. Sachverhalt der BFH-Entscheidung II R 19/24

    Vater V und die Brüder A und B waren Gesellschafter der A-GmbH. V hielt 40 % des Stammkapitals der Gesellschaft, die Brüder A und B hielten jeweils 30 %, die ihnen der Vater zuvor im Jahr 2007 übertragen hatte. In den Folgejahren kam es unter den Brüdern zu Unstimmigkeiten/Streitigkeiten, insbesondere über die Art und Weise der Unternehmensführung.