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  • 29.04.2021 · Nachricht · Größerer Erhaltungsaufwand

    Abzug nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen beim Erben

    | Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten absetzbar (BFH 10.11.20, IX R 31/19, entgegen R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012). Schon das FG Münster als Vorinstanz hatte das so gesehen und sich dabei der Entscheidung des BFH (13.3.18, IX R 22/17) zur Restverteilung in einem „Nießbrauchsfall“ angeschlossen. Die Finanzverwaltung war aber anderer Meinung und hat sich nun von höchster Stelle einen Korb geholt. |

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