· Fachbeitrag · Freigebige Zuwendung
Pauschalabfindung für vor der Eheschließung erklärten Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an BFH 17.10.07, II R 53/05, BStBl II 08, 256; 1.9.21, II R 40/19, BStBl II 23, 146). Bei der Annahme, der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sei als eine die Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten, handelt es sich um einen schenkungsteuerlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, der die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht ausschließt ‒ so der BFH mit Urteil vom 9.4.25 (II R 48/21 ). |
Sachverhalt
Der Kläger (K) schloss mit seiner späteren Ehefrau E vor der Eheschließung einen Ehevertrag. Darin wurde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, der aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem des Versterbens des K wieder ausgeschlossen wurde. Für diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt. Ein Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Auf nachehelichen Unterhalt wurde wechselseitig verzichtet, ebenso auf Ansprüche auf Hausratsteilung. K verpflichtete sich ferner, der E für die Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. EUR, für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. EUR und für die Hausratsteilung 500.000 EUR zu zahlen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erklärte K, binnen zwölf Monaten nach Eheschließung ein bestimmtes Grundstück zu übertragen, dessen Wert K und E einvernehmlich mit mindestens 6 Mio. EUR bezifferten. Nach der Eheschließung übertrug K das Grundstück auf E.
Das FA setzte für die Grundstücksübertragung Schenkungsteuer fest. Das FG Hamburg (23.9.20, 3 K 136/19, EFG 23, 564) wies die Klage ab. K war der Ansicht, die Grundstücksübertragung sei die Gegenleistung für den Verzicht der E auf den Zugewinnausgleich und auf ihre nachehelichen Ansprüche. Es fehle somit der Wille zur Unentgeltlichkeit. Der BFH sah die Sache aber anders.
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