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  • · Fachbeitrag · Ehescheidung

    Abfindung im Scheidungsfall als Schenkung?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor (BFH 1.9.21, II R 40/19, Abruf-Nr. 227143 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K schloss anlässlich ihrer Eheschließung im Jahr 1998 mit ihrem künftigen Ehemann E einen Ehevertrag, in dem u. a. der gesetzliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen, der nacheheliche Unterhalt begrenzt und der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde. Ferner erhielt K einen indexierten Zahlungsanspruch für den Fall der Scheidung, der bei einer Ehescheidung vor Ablauf von 15 Jahren „pro rata temporis“ vermindert werden sollte. Die Ehe wurde im Jahr 2014 geschieden. E zahlte an K vereinbarungsgemäß den Geldbetrag. Das FA wertete die Zahlung als freigebige Zuwendung. Das FG München (2.5.18, 4 K 3181/16, EFG 20, 796) folgte dem FA. Die Zuwendung sei ohne Gegenleistung der K erfolgt. Aus der Vereinbarung der Gütertrennung könne kein Verzicht der K auf eine Zugewinnausgleichsforderung abgeleitet werden. Der BFH sah das jedoch anders.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Leistung des E an K ist keine freigebige Zuwendung (BFH 1.9.21, II R 40/19, Abruf-Nr. 227143). Die Zahlung einer „Pauschalabfindung“ unter Preisgabe eines (möglicherweise) künftig entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs vor Eingehung der Ehe erfüllt zwar als freigebige Zuwendung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Denn eine solche Zahlung wird weder zur Befriedigung eines (außervertraglichen) Forderungsrechts des Preisgebenden noch als Gegenleistung für einen Verzicht getätigt (BFH 17.10.07, II R 53/05, BStBl II 08, 256). Die Zugewinnausgleichsforderung entsteht erst, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§§ 1363 Abs. 2 S. 2, 1378 Abs. 3 S. 1 BGB). Eine Pauschalabfindung fällt ferner unter § 7 Abs. 3 ErbStG. Danach werden Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt. Vor Beginn der Ehe ist ungewiss, ob und wann die Ehe geschieden wird und ob und in welcher Höhe eine Zugewinnausgleichsforderung entstehen wird (BFH 2.3.94, II R 59/92, BStBl II 94, 366, unter II.1.c).

     

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