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  • · Fachbeitrag · Finanzministerium Baden-Württemberg

    Feststellung des Verwaltungsvermögens bei mittelbarer Beteiligung

    | Gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG gilt neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Diese Fiktion gilt auch im Rahmen des § 13b ErbStG mit der Folge, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft bei der Obergesellschaft in den Vermögensverwaltungstest einfließen (FinMin Baden-Württemberg 23.7.13, 3 - S 381.2b/6, DB 13, 1876). |

     

    • Vermögensverwaltende Gesellschaft/Obergesellschaft

    Das Verwaltungsvermögen (VV) - auch das junge VV - ist bei mittelbaren Beteiligungen nach dem Erlass wie folgt festzustellen:

     

    LuF-Vermögen

    Das Lage-FA des LuF-Vermögens stellt den Grundbesitzwert des LuF-Betriebs und den Wert des VV gesondert fest. Die Feststellung des VV geht als Grundlagenbescheid in die Feststellung des VV 
der Obergesellschaft ein.

    Grundvermögen

    Das Betriebs-FA der Obergesellschaft entscheidet in Abstimmung mit dem Lage-FA, ob das Grundvermögen VV ist.

    Personen- und

    Kapitalgesellschaft

    Das Betriebs-FA der Personengesellschaft stellt den Wert der Beteiligung und den Wert des VV gesondert fest. Die Feststellung des VV geht als Grundlagenbescheid in die Feststellung des VV ein.

    Sonstiges Vermögen

    Das Verwaltungs-FA stellt den Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter des sonstigen Vermögens gesondert fest. Das Betriebs-FA der Obergesellschaft entscheidet, ob das sonstige Vermögen VV ist.

     

    Für Erwerbe ab 7.6.13 hat der Gesetzgeber § 13b Abs. 2 S. 7 ErbStG um einen Halbsatz ergänzt. Danach ist die Erfassung von jungem VV in Tochtergesellschaften als VV bei der Muttergesellschaft nicht auf den Wert des Anteils an der Tochtergesellschaft begrenzt. Der Wert des Anteils kann insbesondere wegen Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft vermindert sein.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 209 | ID 42278780

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