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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge

    Die Rolle des Verwaltungsvermögens bei der Unternehmensnachfolge – Grundsätze, Prüfungsschritte und Praxishinweise

    von Dr. Katrin Dorn, Möhrle Happ Luther, Hamburg/München

    Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Unternehmensvermögen setzt nicht nur voraus, dass überhaupt begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG – wie z. B. Beteiligungen an gewerblichen Personen- und bestimmten Kapitalgesellschaften oder Einzelunternehmen – übertragen wird. Vielmehr ist entscheidend, ob und in welchem Umfang dieses tatsächlich begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG umfasst. Denn nur Letzteres kann von den Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG profitieren. Begünstigungsfähiges, aber nicht begünstigtes Vermögen bleibt hingegen steuerpflichtig. Für die damit verbundene Abgrenzung ist die Identifikation des sog. Verwaltungsvermögens entscheidend. Welche Prüfungsschritte hier zu beachten sind und was man als Praktiker unbedingt im Blick haben sollte, wird nachfolgend dargestellt.

    1. Abgrenzung von nur begünstigungsfähigem und tatsächlich begünstigtem Vermögen

    Die Steuerbegünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG finden insbesondere für die unentgeltliche Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen, Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften sowie bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften Anwendung. Im Hinblick auf Anteile an Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass hier eine Mindestbeteiligung erforderlich ist – hierin zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zu Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften. Diese Mindestbeteiligung kann auch durch eine Poolvereinbarung herbeigeführt werden. Diese Stimmrechtsbündelung und Verfügungsbeschränkung muss dann in der Regel auch über die Behaltensfrist bestehen bleiben.

     

    Beispiel

    A hält 15 % und B 12 % der Anteile an einer operativ tätigen GmbH. Durch eine wirksame Poolvereinbarung werden beide Beteiligungen zusammengefasst. Die gepoolte Beteiligung von 27 % überschreitet die Beteiligungsschwelle des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, sodass die Anteile dem begünstigungsfähigen Vermögen zugeordnet werden können. Zu beachten ist allerdings die Behaltensfrist. Fällt die Poolvereinbarung innerhalb der für die Steuerbegünstigung maßgeblichen Behaltensfrist weg oder werden die Voraussetzungen der Poolung nicht mehr erfüllt, kann dies einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG auslösen und zu einer (anteiligen) Nachversteuerung führen.

    Besondere Aufmerksamkeit verdient insoweit die Rechtsprechung des FG Hamburg. Das FG Hamburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 28.9.23 (3 K 124/21) entschieden, dass jedes Aufheben der Poolvereinbarung – sei es durch Wegfall der Verfügungsbeschränkung oder der Stimmrechtsbündelung – einen Behaltensfristverstoß auslösen kann. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Beendigung der Poolung nicht auf einem aktiven Handeln des Erwerbers beruht. Erlischt die Poolvereinbarung beispielsweise, weil die Anteile auf das letzte Poolmitglied übertragen werden, wäre dies nach der Auffassung des Gerichts auch schädlich. Die Finanzverwaltung hat in solchen Fällen bislang eine Ausnahme gewährt und die Poolvereinbarung gleichwohl anerkannt und von einer Nachversteuerung abgesehen (vgl. R E 13.17 Abs. 1 ErbStR).