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  • 28.03.2014 · Fachbeitrag · Finanzgericht Münster

    ErbSt bezahlt, Vermächtnis dahin, kein Billigkeitserlass

    | Die Klägerin war Vermächtnisnehmerin. Das Vermächtnis bestand unter anderem aus einer wertgesicherten monatlichen Leibrente. Das FA setzte ErbSt in Form der beantragten Jahresversteuerung (§ 23 ErbStG) fest. Der Vermächtnisverpflichtete ging insolvent, die Rentenzahlungen wurden eingestellt. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Ablösung der Jahressteuer gemäß § 23 ErbStG. Da die Rente aufgrund des Vermögensverfalls beim Verpflichteten nicht mehr bezahlt werde, seien der Kapitalwert der Rente und demzufolge die Steuer mit 0 EUR anzusetzen. (FG Münster 18.12.13, 3 K 3246/12 Erb, Abruf-Nr. 140981 , Revision eingelegt, Az. BFH II R 4/14) |

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