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  • 01.07.2015 · Fachbeitrag · Finanzgericht München

    Keine Steuerfreistellung des Familienheims nach Gebäudeabriss

    | Nach dem Motiv des Gesetzgebers dient § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums. Das Familiengebrauchsvermögen soll krisenfest erhalten werden. Den in Hausgemeinschaft mit den Eltern lebenden Kindern oder auch den Kindern, die unverzüglich nach dem Erwerb das Familienheim selbst zu Wohnzwecken nutzen, soll erspart werden, zur Tilgung der ErbSt das ererbte Familienheim veräußern zu müssen (BT-Drucks. 16/11107). Die Steuervergünstigung ist somit an den physischen Fortbestand der Immobilie geknüpft. Der Neubau eines Gebäudes ist somit nicht mit der Modernisierung, Sanierung oder Renovierung eines Altbaus gleichzusetzen. |

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