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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Abriss des Familienheims wegen baulicher Mängel: Steuerbefreiung fällt rückwirkend weg

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Bauliche Mängel an einem ererbten Familienheim, die den Abriss des Gebäudes aus wirtschaftlichen Erwägungen geboten erscheinen lassen, sind keine zwingenden objektiven Gründe, die dem rückwirkenden Wegfall der ErbSt-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG entgegenstehen. Die erforderliche Selbstnutzung des Wohnhauses wird auch dann nicht aus zwingenden Gründen aufgegeben, wenn die Erbin das Obergeschoss aus gesundheitlichen Gründen nur noch mithilfe eines im Haus wohnenden Bekannten nutzen kann ‒ so das FG Düsseldorf mit Urteil vom 8.1.20. |

     

    Sachverhalt

    Klägerin K erbte von ihrem am 22.3.09 verstorbenen Vater V das gemeinsam bewohnte Haus. K blieb weiterhin in dem Familienheim wohnen. Das FA gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG. Am 4.8.16 zog K aus dem Wohnhaus aus. Das Gebäude wurde am 5.8.16 abgerissen, da es wegen vieler Mängel nicht mehr bewohnbar gewesen sei. Seit dem Jahr 2012 könne K keine Treppen mehr steigen. Sie sei daher nicht mehr in der Lage gewesen, das Obergeschoss ohne Hilfe zu erreichen. Das FA strich die Steuerbefreiung mit Verweis auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, da K nicht aus zwingenden Gründen an einer weiteren Nutzung des Wohnhauses gehindert gewesen sei. Hiergegen wehrte sich die K, allerdings ohne Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet (FG Düsseldorf 8.1.20, 4 K 3120/18 Erb, Rev. BFH: II R 18/20, Abruf-Nr. 220091). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

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