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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Köln

    Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Schenkung eines Gesellschaftsanteils (50 %) an der Betriebs-GmbH

    | Der Kläger K vermietete ein Grundstück an eine GmbH, deren Alleingesellschafter er war (Betriebsaufspaltung). Der Sohn des K vermietete ebenfalls ein Grundstück an diese GmbH. Auch dieses Grundstück war eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH. Mit Übertragung von 50 % der GmbH-Anteile des K auf seinen Sohn endete nach Ansicht des FA die Betriebsaufspaltung. Das FA unterwarf daher die stillen Reserven in den auf den Sohn übergegangenen GmbH-Anteilen der Besteuerung. Bei dem von K an die GmbH vermieteten Grundstück als Besitzunternehmer ist es ferner zu einer Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG gekommen. Das FG Köln (11.5.11, 14 K 4139/07, Abruf-Nr. 132290 , Rev. eingelegt, BFH X R 38/12 ) folgte dem FA. |

     

    K vertritt die Ansicht, die Betriebsaufspaltung sei nicht beendet worden, da die personelle Verflechtung fortbestehen würde. Er habe mit seinem Sohn privatschriftlich eine GbR als Besitzgesellschaft gegründet. In diese GbR seien die Grundstücke eingebracht worden mit der Folge, dass nun dieselbe Personengruppe an der Besitz-GbR und der Betriebs-GmbH beteiligt sei. Sollte tatsächlich eine GbR bestanden haben, hätte - so auch die Sicht des FA - eine Feststellungserklärung abgegeben werden müssen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 179 | ID 42215980

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