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  • · Nachricht · Finanzgericht Düsseldorf

    Einrichtungsgegenstände einer Apotheke als Hausrat

    | Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1c ErbStG bleiben Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 12.000 EUR nicht übersteigt. |

     

    Die Erblasserin E betrieb eine Apotheke auf eigenem Grundstück. Nachdem sie sich zur Ruhe gesetzt hatte, verpachtete E die Apotheke einschließlich der Einrichtungsgegenstände. E erklärte die Aufgabe ihres Betriebs. Nach dem Tod der E begehrte der Erbe (Kläger) für die Einrichtungsgegenstände die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1c ErbStG. Das FA lehnte dies ab, da nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1c ErbStG nur persönliche Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs begünstigt seien. Inventargegenstände, die einem Unternehmen dienten, seien nicht begünstigt. Das FG Düsseldorf (8.2.17, 4 K 2510/15 Erb, Abruf-Nr. 193456, Revision zugelassen) folgte dem Kläger.

     

    § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1c ErbStG setze nur voraus, dass es sich um andere bewegliche körperliche Gegenstände als Hausrat handelt. Würde sich § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1c ErbStG nur auf persönliche Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs beziehen, wäre die Ausschlussvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG nicht verständlich, die sich insbesondere auch auf Gegenstände bezieht, die dem Erblasser nicht zum persönlichen, d. h. privaten Gebrauch dienten. Begünstigt sind daher auch Gegenstände, die nicht dem persönlichen Gebrauch des Erblassers dienten (Schmitt in Tiedtke, ErbStG, § 13 Rn. 33).

     

    Für die Einrichtungsgegenstände gilt § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG nicht, da diese am Todestag der E (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) nicht Betriebsvermögen waren. E hat die Aufgabe ihres Betriebs erklärt, die verpachteten Gegenstände wurden daher Privatvermögen (BFH 11.12.14, II R 24/14, ErbBstg 15, 87).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 105 | ID 44602443

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