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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Familienheim: Auflassungsvormerkung zugunsten des Erblassers nicht begünstigt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Der Erwerb des selbst genutzten Familienheims ist steuerbefreit. Der BFH hat die Steuerfreiheit allerdings verneint, wenn nur der Anspruch auf Übereignung des Familienheims erworben wird, wie z.B. eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs. |

     

    Sachverhalt

    Die Ehefrau (Erblasserin E) des Klägers K erwarb eine Eigentumswohnung (ETW), die die Eheleute im Dezember 2008 bezogen. E verstarb im Juli 2009. Der Kaufpreis für den Erwerb der ETW war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig belegt, weswegen zugunsten der E nur eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war. K wurde im Februar 2010 als Eigentümer der ETW im Grundbuch eingetragen und nutzt die Wohnung seit dem Einzug ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken. K beantragte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Das FA lehnte dies ab, da K nicht das Eigentum an einem Familienheim, sondern einen mit dem Verkehrswert anzusetzenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks (Eigentumsverschaffungsanspruch) erworben habe. Das FG München (6.4.16, 4 K 1868/15, EFG 16, 1015) folgte dem FA.

     

    • 1. Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der ErbSt befreit.
    • 2. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt (Abruf-Nr. 200486).
     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG setzt den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten voraus. Der Erwerb eines anderen Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die Immobilie, wie z.B. eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs oder eines dinglichen Wohnrechts, genügt nicht § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG. Eine teleologische Extension der Vorschrift kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht:

     

    • § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG dient „neben dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums dem Ziel der Lenkung in Grundvermögen schon zu Lebzeiten des Erblassers“ und der krisenfesten Erhaltung des besonders geschützten Familiengebrauchsvermögens in Gestalt des Familienheims von Ehegatten und Lebenspartnern (BT-Drucks. 16/11107, S. 8).

     

    • Durch die Auflassungsvormerkung entsteht zwar zugunsten des Käufers der Immobilie ein vormerkungsgestütztes Anwartschaftsrecht, wenn die Auflassung mit bindender Wirkung erklärt ist (§ 873 Abs. 2 BGB; BGH 11.11.83, V ZR 211/82, BGHZ 89, 41, unter II.2.a). Das Anwartschaftsrecht begründet aber kein Eigentum im zivilrechtlichen Sinn. Es ist nur ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht und wird deshalb in Teilbereichen wie das Vollrecht behandelt; es kann z.B. mit einem Nießbrauch belastet sowie ver- und gepfändet werden.

     

    • Eine erweiternde Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG ist auch nicht geboten, weil die Vorschrift den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim begünstigt, das in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR belegen ist, und die dort geltenden Vorschriften geringere Anforderungen an den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück vorsehen können. Für den Erwerb eines im Inland belegenen Familienheims ist auf die inländischen Vorschriften abzustellen.

     

    Eine erweiternde Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG ergibt sich auch nicht wegen § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, wonach Zuwendungen unter Lebenden steuerbegünstigt sind, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG umfasst alle Arten ehebedingter Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Erhalt eines Familienheims zu Lebzeiten der Eheleute. Die Steuerbefreiung ist anders als § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht auf den Erwerb des Eigentums beschränkt.

     

    Der Anspruch auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim ist nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten, da ein Eigentumsverschaffungsanspruch kein Grundbesitz i.S. des § 19 BewG ist.

     

    Relevanz für die Praxis

    Hinsichtlich der Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts am Familienheim hat der BFH (3.6.14, II R 45/12, ErbBstg 14, 221) gleichermaßen entschieden: Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG liege nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. In jenem Streitfall wurde gemäß dem Willen des Erblassers das Eigentum am Nachlassgrundstück jeweils hälftig an die beiden Kinder übertragen und der Witwe unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der ehelichen Wohnung eingeräumt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Brüggemann, Steuerfragen rund um das Familienheim beim Erwerb von Todes wegen, ErbBstg 14, 177 ff.
    Quelle: ID 45236963

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